Rechte, welche der Autor einzeln oder insgesamt zur ausschliesslichen oder nicht ausschliesslichen Nutzung überträgt
Recht, Dritten Lizenzen für die übertragenen Rechte im Inland und Ausland zu vergeben
Aufzählung des Nebenrechts-Katalogs (aus Muster-Verlagsvertrag für belletristische Werke, genehm. Fsg. vom 26.06.1998)
Recht auf Verlegung als Taschenbuch, Schul-, Buchgemeinschafts-, Sonderausgabe- und anderes Werk oder Teile davon
Recht, das Werk in andere Sprachen oder Mundart zu übersetzen und durch den Verleger oder Dritte erscheinen zu lassen
Abdruckrecht (Vorabdruckrecht bzw. Nachdruckrecht) in anderen Werken, Zeitschriften oder Zeitungen – sowohl in Teilen wie auch als Ganzes – durch den Verleger oder durch Dritte
Recht der Speicherung auf und des Ablaufs von verlagseigenen oder fremden (elektronischen wie digitalen) Datenträgern und Datenverarbeitungsanlagen sowie Mikroausgaben und (elektronischen wie digitalen) Datenbanken
Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger (zB Hörbuch), sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe durch den Verleger oder durch Dritte
Recht, das ganze Werk oder Teile davon in geeigneter Weise für Sehbehinderte vervielfältigen zu lassen oder sonst wie wahrnehmbar zu machen (zB Blindenhörbücher)
Recht, das Werk im Einvernehmen mit dem Autor zu bearbeiten oder umzugestalten und durch den Verleger oder durch Dritte erscheinen zu lassen
Recht zum Vortrag des gesamten Werks oder von Teilen durch Dritte
Weitere Nebenrechte
Recht auf Bearbeitung als Bühnenstück und Aufführung dieses bearbeiteten Werks
Recht auf Verfilmung, Bearbeitung als Drehbuch und Filmvorführung
Recht auf Bearbeitung und Verwertung als Fernsehfilmwerk und Wiedergaberecht
Recht auf Bearbeitung und Verwertung als Radio(hörspiel)werk und Wiedergaberecht
Versicherung des Autors, dass er alleiniger Inhaber des Verlagsrechts am Werk ist, keine Rechte Dritter verletzt und keinem Dritten das Werk – ganz oder teilweise – in Verlag gegeben oder selber ein solches Verlagsrecht wahrgenommen hat
Nebenrechte
Für den Fall der Abtretung auch von Nebenrechten sollte der Autor versichern, allein berechtigt zu sein, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Werk zu verfügen, keinem Dritten ein solches Nutzungsrecht eingeräumt oder selber wahrgenommen zu haben
Für den Fall, dass es sich um ein Werk handelt, in welches Teile von Drittwerken aufgenommen wurden, ist der Verlaggeber verpflichtet, die übernommenen Teile zu bezeichnen
Klärung der Copyright- und Kosten-Zuständigkeit; in der Regel trägt der Verlag die Kosten
Pflicht des Verlaggebers, auf Person und Ereignisse hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung verbunden sein könnte
Einräumungsdauer der Nebenrechts-Nutzungsbefugnisse
Regelung, ob die Einräumung erfolgt
auf die ganze Dauer des urheberrechtlichen Schutzes
auf begrenzte Dauer (zB 5 Jahre)
Fristen für allfällige Nebenrechtseinräumungen an Dritte
Klärung, ob die in Nebenrechtsvereinbarungen festgelegte Dauer trotz Auflösung des Verlagsvertrages weiterbestehen soll
Ohne Regelung würde das Nebenrecht dem Schicksal des Hauptrechtes folgen und an den Verlaggeber zurückfallen
Nebenrechts-Verwertung
Pflicht des Verlags, die ihm übertragenen Nebenrechte angemessen, d.h. nach der Art des Werkes und den branchenüblichen Gepflogenheiten, wahrzunehmen
Regelung
Mitwirkung des Autors bei der Nebenrechtsverwertung
Mitspracherecht des Autors bezüglich Umsetzung seine Textes wie auch hinsichtlich der Art und Umfang der Änderungen am umzusetzenden Werk sowie der Namensnennung des Autors
Honorierung der Nebenrechts-Verwertung
Aufführung der Honorare für die Nebenrechtsverwertung
Detaillierte Aufführung einzeln für jedes Nebenrecht
Nebenrechtsverwertung durch Autoren bring ihm ein höheres Honorar
Nebenrechtsverwertung durch ProLitteris oder eine ihrer Schwestergesellschaften
Klärung der Lizenzeinnahmen-Teilung zwischen Verlag und Autor
Vergabe von Lizenzen für spezielle Ausgaben zugunsten von Sehbehinderten
Üblicherweise vergütungsfreie Einräumung
Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften-Berücksichtigung bei der Regelung
Interessenwahrung durch sog. Verwertungsgesellschaften für den Verlagsbereich
Vermeidung einer Doppelabtretung, einmal an den Verlag und einmal an die Verwertungsgesellschaft (aufgrund seiner Autorenmitgliedschaft)
Wahrnehmung folgender Rechte und ihrer Vergütungsansprüche aus der Massennutzung
Reprographie (Fotokopierentschädigung)
Senderechte
Weitersenderechte
Öffentlicher Sendempfang
Leerkassettenabgabe
Vermietungsrecht
Schulische Nutzung
Bildrechte
zunehmend auch Online-Rechte
Manuskript-Umfang
Festlegung des Manuskriptumfangs
aus Kostengründen
zur Verkaufspreisberechnung
Informationspflicht des Autoren bei erheblicher Umfang-Abweichung
Eine erhebliche Abweichung wird bei 20 % und mehr Umfang angenommen
Manuskript-Ablieferung
Digitale Manuskriptedaten-Zurverfügungstellung
Pflicht des Autoren, die Manuskript-Daten digital zu speichern und so zuzustellen, einschliesslich Pflicht zur Ersatzzustellung bei Datenverlust
Bildmaterial
Beibringungspflicht des Autoren
Rückgabepflicht des Verlags, nach Drucklegung
Drucklegung und Lektorierung
Verpflichtung, dass Verlagssache
Abzugskontrolle und Erteilung des „Gut zum Druck“
Verpflichtung, dass Autorsache, ohne besondere Vergütung
Erscheinungstermin
Festlegung des voraussichtlichen Erscheinungstermins
Datumangabe
Rücktrittsrecht des Autoren für den Fall des nicht zeigerechten Werkherausbringens
Rechte-Rückfall der übertragenen Recht an den Autoren im Falle des Rücktritts
Autoren-Nennung
Autorenbezeichnung als Werk-Urheber
Grundsätzliches
Wichtiger Stellenwert seiner Namensnennung für den Autor
Autorenname kommt vermehrt Marketingfunktion zu
Regelung im Vertrag
Verpflichtung des Verlegers, den Autoren bei allen Vertriebsanlässen, die sein Buch betreffen, als Werkurheber zu nennen
Die dem Autoren zustehenden Belegexemplare in angemessener Anzahl
Festlegung
Pflichtexemplare
Anspruch auf Autorenexemplare sollte im Verlagsvertrag anzahlmässig ausdrücklich bestimmt werden
Rabattexemplare
Die meisten Verlage vereinbaren mit ihren Autoren, dass sie Mehrexemplare mit Rabatt (in Höhe der Buchhandelsmarge) beziehen könnten, aber nicht weiterverkaufen dürften
Freiexemplare
Grundsätzliches
Als sog. Freiexemplare gelten:
Werbeexemplare
Exemplare für die Einführung des Buches
Exemplare für Autorenlesungen
Besprechungsexemplare
Messe- und Ausstellungsexemplare
Tagungsexemplare
Pflichtexemplare für Bibliotheken
Festlegung
i.d.R. 15 % der effektiv gedruckten Auflage
Vervielfältigung
„Gut zum Druck“
Mit Entgegennahme des „Gut zum Druck“ vom Autor ist der Verlag verpflichtet, das Werk in der genehmigten Fassung zu vervielfältigen und zu verbreiten
Autorenkorrekturen zwischen „Gut zum Druck“ und Drucklegung
Zulässigkeit nur, wenn die Korrekturen technisch möglich und für den Verlag zeit- sowie kostenmässig zumutbar sind
Schriftliche Niederlegung, da häufig sich stellende Problematik
Ausstattung
Grundsätzliches
Verleger trägt unternehmerisches Risiko, dass er die für das Werk und den Markt angemessene Ausstattung wählt (vgl. OR 384 Abs. 1)
Festlegung der Buchausstattung
Gebundene Ausgabe?
Broschierte Ausgabe?
Berücksichtigung der Autorenwünsche?
Autorenwünsche sollten im Rahmen des Möglichen – immerhin –mitberücksichtigt werden:
Der Verlag bestimmt in Ansprache mit dem Autor die Ausstattung und die Gestaltung des Buches, namentlich die grafische Gestaltung des Inhalts wie Satzspiegel, Schriftart, Schriftgrösse, Umschlag bzw. Cover
Auflagenhöhe
Grundsätzliches
Verleger hat die Auflage so zu bemessen, dass damit ein gehöriger Umsatz erzielt wird (vgl. OR 383 Abs. 2)
Dabei wird unterscheiden in:
Erstauflage (erstmalig auf den Markt gebrachte Anzahl des Buches)
Nachdruck (von der betreffenden Auflage neu gedruckte Exemplare)
Neuauflage (auf die Erstauflage folgenden (meist bearbeiteten) Auflagen)
Neuausgabe (neues, aus Nebenrecht bestehendes Werk wie Taschenbuch etc.)
Bruttoauflage / Druckauflage (Totalzahl je Auflage gedruckter Exemplare)
Nettoauflage / Nutzauflage (Anzahl je Auflage gedruckter Exemplare abzüglich Freiexemplare und Autorenexemplare)
Festlegung
Der Verlag legt fest:
Höhe der ersten Auflage
Druck von Nachdrucken und Neuauflagen, sofern ihm die entsprechenden Rechte abgetreten wurden
Die Erwähnung ist im Verlagsvertrag ist zweckmässig
Verkaufspreis
Grundsätzliches
Verleger legt den Preis fest, und zwar so, dass der Absatz nicht übermässig erschwert wird (vgl. OR 384 Abs. 2)
Der Verlag stützt sich hierbei auf seine Erfahrung und seine Marktkenntnisse
Regelung im Vertrag
Erwähnung, dass der Verlag
den Verkaufspreis bestimmt
ggf. berechtigt ist, später den Verkaufspreis herauf- oder herabzusetzen, mit der Verpflichtung zur Autoreninformation (wegen der Relevanz für seinen Honoraranspruch)
Vertrieb
Vertriebskanäle
Die Vertriebskanäle dürften bei wichtigen Werken erwähnt werden, zB:
Buchhandel
Versandhandel
Online-Buchvertrieb
Amazon-Nutzung
etc.
Werbung
Werbe- und Absatzmassnahmen
Die Verlagspflicht gemäss OR 384 Abs. 1, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden, sollte – sofern möglich – konkretisiert werden:
Prospekte
Inserate
Präsentation in Vorschauen der Neuerscheinungen
Präsentation in Verlagsverzeichnissen und Verlagskatalogen
Vermeldung in e-mails oder Newsletters an Fachleser
Ankündigung im Online-Shop des Verlages
usw.
V.a. Belletristische Werke
Bekanntmachung an Buchmessen
Autorenvorlesungen
Präsentation an Bücherzirkels
Abdruck von Rezensionen
usw.
Sondermassnahmen
Versand an Literaturkritiker und Zeitschriftenverlage
Expedierung von Besprechungsexemplaren an einen bestimmten Personenkreis
Rezensionen
Verlagsmitteilung an den Autoren
Der Verlag ist im Verlagsvertrag zu verpflichten, dem Autoren eintreffende Rezensionen weiterzuleiten
Rezensionspublikation?
Ob und inwieweit eine Pflicht zur Veranlassung von Rezensionspublikationen bestehen soll, ist Verhandlungs- und Redaktionssache
Nachdrucke
Grundsätzliches
Nachdruck = von der betreffenden Auflage neu gedruckte Exemplare
Rechtseinräumung an Verlag verlangt von diesem bei Realisationsabsicht
eine frühzeitige Autoreninformation
die Ermöglichung von Berichtigungen und Korrekturen durch den Autoren innert angemessener Frist (vgl. OR 385 Abs. 2)
Festlegung
Berichtigungs- und Korrekturfrist für den Autoren
Belletristik
3 Monate (lt. Muster-Verlagsvertrag für Belletristik)
Wissenschaftliche Werke
Angemessen längere Frist, da die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gefunden und meist in verschiedene Stellen eingearbeitet werden müssen
Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse
Berücksichtigung allfälliger Autorenhindernisse
Arbeitsüberlastung, Krankheit, Unfall usw.
Beachtung des in URG 11 Abs. 1 verankerten Autorenbestimmungsrechts
Bearbeitung durch einen Dritten nur im Einverständnis mit dem Autor (Berücksichtigung des Urheberpersönlichkeitsrecht)
Neuauflagen
Grundsätzliches
Neuauflage = auf die Erstauflage folgenden (meist bearbeiteten) Auflagen
Festlegung
Siehe „Nachdrucke“ oben, Teil „Festlegung“
Vergriffene letzte Auflage und Versäumnis des Verlags, rechtzeitig eine neue Auflage zu realisieren
Prüfung, ob der Autor in Anlehnung an OR 383 Abs. 3 die vertragliche Möglichkeit haben soll, nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung und Fristansetzung vom Verlagsvertrag – ohne gerichtliche Fristansetzung im Sinne von OR 107 ff. – zurücktreten zu können, unter dem Hinweis, dass die Rechte – abgesehen von allfällig weiterlaufenden Nebenrechten – auf den Autor zurückfallen
Neuausgaben
Grundsätzliches
Neuausgabe = neues, aus Nebenrecht bestehendes Werk (zB Taschenbuch)
Festlegung
Siehe „Nachdrucke“ oben, Teil „Festlegung“
Honorar für Hauptrecht
Mengenhonorar
Berechnungsgrundlage
i.d.R. der Ladenpreis, ev. Ladenverkaufspreis ./. Buchhandelsrabatt
pro verkauftes resp. bezahltes Buchexemplar
Berechnungsergebnis für Autor
zB 10 % vom Ladenpreis pro verkauftes Buch ./. MWST
Staffelung und proportionale Erhöhung?
Praxis im Belletristik- und Sachbuchbereich
Honorar wird nach Auflagenzahl gestaffelt und proportional erhöht
Von der Honorarpflicht ausgenommen
Frei- und Autorenexemplare
Pauschalhonorar
Arten und Möglichkeiten
Einmalzahlung (buy-out-Variante)
Abgeltung der Rechteübertragung (inhaltlich unbeschränkte Übertragung auf die ganze Dauer des Urheberrechts)
Bestsellervorbehalt für eine Honorarerhöhung, falls der Erfolg des Buches grösser als erwartet wird
Festhaltung des Status der selbständigen Erwerbstätigkeit des Autoren
Ist der Autor selbständigerwerbend, sollte dies und seine Pflicht, die Beiträge selbst der AHV-Kasse abzuliefern im Verlagsvertrag festgehalten werden
Postulierung der Informationspflicht des Autoren, für den Fall, dass hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eine Änderung eintreten sollte
MWST
Hinweisobliegenheit des Verlegers
Festhaltung der MWST-Pflicht des Autoren
Ist der Autor mehrwertsteuerpflichtig, hat ihm der Verlag zusätzlich zum Honorar die Mehrwertsteuer (MWST) zu vergüten und gesondert auszuweisen
Postulierung der Informationspflicht des Autoren, für den Fall, dass MWST-mässig eine Änderung eintreten sollte
Zahlungsmodalitäten
Abrechnungsperiode
halbjährlich oder jährlich
Abrechnungszeitpunkt
innert bestimmter Dauer nach der Abrechnungsperiode
Fälligkeit
meistens 30 Tage nach Abrechnung
Rücktrittsrecht für den Fall nicht rechtzeitiger Honorarzahlung
Rücktrittsklausel, wonach der Autor bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Honorarzahlung vom Verlagsvertrag ex nunc zurücktreten kann und alle Rechte an den Autoren zurückfallen
Liquidierung von Restauflagen
Grundsätzliches
Erreicht das Werk den wirtschaftlich vertretbaren Umsatz nicht (mehr), so ist der Verlag in der Regel berechtigt, das Werk
zu verramschen
(ganz oder teilweise) zu makulieren
Die Liquidation von Restauflagen sollte vertraglich geregelt werden
Regelung im Vertrag
Informationspflicht des Verlags gegenüber dem Autoren und Einräumung folgender Möglichkeiten
Aufkauf des Restbestandes
Unentgeltliche Übernahme des Restbestandes gegen Vergütung der Versandkosten
Rechterückfall wegen Wegfalls des Vertragszwecks, mit Ausnahme laufender Nebenrechtsverwertungen
Verramschungs-Honorar
Ramscherlös über den Herstellungskosten
Autorenhonorar von oft 10 % des die ursprünglichen Herstellungskosten übersteigenden Ramscherlös
Ramscherlös unter den Herstellungskosten
Entfallen des Autoren-Honoraranspruchs
Verlagsübernahme
Grundsätzliches
Die Übernahme eines Verlages durch einen Drittverlag hat meistens Folgen auch auf das Redaktionsprogramm und damit möglicherweise auch auf die Interessen des Autors
Regelung im Vertrag
Rücktrittsrecht des Autoren im Falle des Vorliegens wichtiger Gründe
Änderung Verlagsprogramm
Aufgabe des Fachprogramms (zB Recht)
Beschränkung auf andere Disziplinen (zB Wirtschaftsrecht oder Medizin statt Recht)
Generelle Neuausrichtung des Verlags
etc.
Pflicht zur Rückübertragung der Rechte an den Autoren
Verlegerkonkurs
Grundsätzliches
Kein Unternehmen ist vor dem Fallieren gefeit, auch ein Verlagsunternehmen nicht
Regelung im Vertrag
Klausel im Verlagsvertrag (Konkursklausel), welche Modalitäten für die Rückübertragung der Rechte an den Autoren gelten
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