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Verlagsvertrag

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Grosswerke / Gesetzeskommentare

Rechtsgebiet:
Verlagsvertrag
Stichworte:
Verlag, Verlagsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grosswerke vereinen systematisch geordnet verschiedene Beiträge mehrerer Autoren:

Definitionen

  • Grosswerk   =   Sammelwerk, dessen Beiträge eine thematisch innere Ordnung aufweisen
  • Gesetzeskommentar   =   Werk, welches juristische Erläuterungen der Gesetzesparagraphen oder Gesetzesartikel eines oder mehrerer Gesetze, zur Verwendung in Praxis und Studium, enthält

Grundlage

  • OR 380 ff.

Abgrenzungskriterien

  • Gesamtwerk-Elemente
    • Thematisch innere Einheit (im Gegensatz zu den Sammelwerken)
    • Äusserer Zusammenhang zum Gesamtwerk
  • Fehlender Teil beim Grosswerk
    • Fehlt ein Teil, so gilt das Werk als nicht abgeschlossen und unvollständig (im Gegensatz zu den Sammelwerken, wo die Unvollständigkeit lediglich eine Umfangfrage bildet
  • Herausgeber-Verantwortung
    • Grössere Verantwortung des Herausgebers:
      • Verantwortung für
        • Konzept
        • Geschlossenheit des gesamten Inhalts
        • Qualität
    • Im Gegensatz dazu beschränkt sich die Herausgeberfunktion auf Autorenauswahl und Koordination
  • Abgrenzung des allgemeinen Gesamtwerks zum Gesetzeskommentar
    • Gesetzeskommentar verbinden die innere und äussere Einheit des Gesamtwerkes mit der Qualität
  • Abgrenzung des allgemeinen Gesamtwerks zum Handbuch
    • Handbücher wollen grundsätzlich den aktuellen Forschungsstand zusammenfassend darstellen, aber nicht über ihn hinausweisen

Gegenstand

  • Hauptrecht
    • Übertragung des Hauptrechts, wie https://law.ch/lawinfo/verlagsvertrag/rechtsstellung-verlaggeber
  • Nebenrechte
  • Urheberrecht
    • Miturheberschaft jeden Autors am Gesamtwerk
      • Jeder Autor ist nicht nur Urheber seines Beitrags, sondern wird Miturheber des Gesamtwerkes (vgl. URG 7 Abs. 1)
      • Herausgeberstellung beeinträchtigt mit Miturheberschaft des Autoren nicht (vgl. URG 4 Abs. 2)
    • Dispositionsfähigkeit?
      • Selbständige Verwendbarkeit des Beitrags durch den Autoren nur, wenn dadurch das gemeinsame Werk nicht beeinträchtigt wird (vgl. URG 7 Abs. 4)
      • Verfügungsfreiheit des Autors kann wegbedungen werden (vgl. URG 7 Abs. 4)
        • Will dies der Autor nicht, muss er auf seinem Verfügungsrecht bestehen oder eine vermittelnde Lösung suchen

Anwendbare Normen

  • Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag + Ergänzungen

Vertrag / Verträge

  • Ein Vertrag
    • Mehrere Autoren publizieren ohne Herausgeber
  • Mehrere Verträge
    • Herausgeber mit mehreren Autoren resp. einer Vielzahl von Autoren
    • In der Regel Verwendung eines Standardvertrages, mit spezifischer Ausprägung:
      • Zwang zur Konzepttreue bzw. Recht auf Eingriffe formeller und redaktioneller Art (zugunsten der Werkhomogenität)
        • Autorenrichtlinien
      • Recht der Herausgeber auf
        • Textänderungen
        • Textkürzungen (v.a. bei Umfangüberschreitungen)
      • Zeitplan (für zeitgerechte Ablieferung)
        • Meldepflicht bei Verspätungsgefahr
        • Ersatzvornahmerecht (Beizug eines Mitautors)
      • Folgeauflagen-Regelung
        • Bearbeitungsrecht
        • Namens-Nennung
        • Ausscheiden eines Autors
        • uam
  • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 110 ff.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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