Grosswerke vereinen systematisch geordnet verschiedene Beiträge mehrerer Autoren:
Definitionen
- Grosswerk = Sammelwerk, dessen Beiträge eine thematisch innere Ordnung aufweisen
- Gesetzeskommentar = Werk, welches juristische Erläuterungen der Gesetzesparagraphen oder Gesetzesartikel eines oder mehrerer Gesetze, zur Verwendung in Praxis und Studium, enthält
Grundlage
- OR 380 ff.
Abgrenzungskriterien
- Gesamtwerk-Elemente
- Thematisch innere Einheit (im Gegensatz zu den Sammelwerken)
- Äusserer Zusammenhang zum Gesamtwerk
- Fehlender Teil beim Grosswerk
- Fehlt ein Teil, so gilt das Werk als nicht abgeschlossen und unvollständig (im Gegensatz zu den Sammelwerken, wo die Unvollständigkeit lediglich eine Umfangfrage bildet
- Herausgeber-Verantwortung
- Grössere Verantwortung des Herausgebers:
- Verantwortung für
- Konzept
- Geschlossenheit des gesamten Inhalts
- Qualität
- Verantwortung für
- Im Gegensatz dazu beschränkt sich die Herausgeberfunktion auf Autorenauswahl und Koordination
- Grössere Verantwortung des Herausgebers:
- Abgrenzung des allgemeinen Gesamtwerks zum Gesetzeskommentar
- Gesetzeskommentar verbinden die innere und äussere Einheit des Gesamtwerkes mit der Qualität
- Abgrenzung des allgemeinen Gesamtwerks zum Handbuch
- Handbücher wollen grundsätzlich den aktuellen Forschungsstand zusammenfassend darstellen, aber nicht über ihn hinausweisen
Gegenstand
- Hauptrecht
- Übertragung des Hauptrechts, wie https://law.ch/lawinfo/verlagsvertrag/rechtsstellung-verlaggeber
- Nebenrechte
- Sofern und soweit für wissenschaftliche Publikationen relevant, gelten auch die Ausführungen zu den Nebenrechten
- Vgl. Kein geschlossener Vertragstypus
- Urheberrecht
- Miturheberschaft jeden Autors am Gesamtwerk
- Jeder Autor ist nicht nur Urheber seines Beitrags, sondern wird Miturheber des Gesamtwerkes (vgl. URG 7 Abs. 1)
- Herausgeberstellung beeinträchtigt mit Miturheberschaft des Autoren nicht (vgl. URG 4 Abs. 2)
- Dispositionsfähigkeit?
- Selbständige Verwendbarkeit des Beitrags durch den Autoren nur, wenn dadurch das gemeinsame Werk nicht beeinträchtigt wird (vgl. URG 7 Abs. 4)
- Verfügungsfreiheit des Autors kann wegbedungen werden (vgl. URG 7 Abs. 4)
- Will dies der Autor nicht, muss er auf seinem Verfügungsrecht bestehen oder eine vermittelnde Lösung suchen
- Miturheberschaft jeden Autors am Gesamtwerk
Anwendbare Normen
- Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag + Ergänzungen
Vertrag / Verträge
- Ein Vertrag
- Mehrere Autoren publizieren ohne Herausgeber
- Mehrere Verträge
- Herausgeber mit mehreren Autoren resp. einer Vielzahl von Autoren
- In der Regel Verwendung eines Standardvertrages, mit spezifischer Ausprägung:
- Zwang zur Konzepttreue bzw. Recht auf Eingriffe formeller und redaktioneller Art (zugunsten der Werkhomogenität)
- Autorenrichtlinien
- Recht der Herausgeber auf
- Textänderungen
- Textkürzungen (v.a. bei Umfangüberschreitungen)
- Zeitplan (für zeitgerechte Ablieferung)
- Meldepflicht bei Verspätungsgefahr
- Ersatzvornahmerecht (Beizug eines Mitautors)
- Folgeauflagen-Regelung
- Bearbeitungsrecht
- Namens-Nennung
- Ausscheiden eines Autors
- uam
- Zwang zur Konzepttreue bzw. Recht auf Eingriffe formeller und redaktioneller Art (zugunsten der Werkhomogenität)
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 110 ff.