Monographien gelten als selbständige und abgeschlossene Veröffentlichungen:
Definition
- Monographie = umfassende, in sich vollständige Abhandlung über ein einzelnes Gebiet (zB Rechtsgebiet), also ein einzelnes Werk oder ein spezielles Problemthema, wobei die Anzahl der Autoren unerheblich ist
Grundlage
- OR 380 ff.
Abgrenzungskriterium
- Die Monografie unterscheidet formal durch ihre Thesenbildung und eine klare Fragestellung, weshalb man sie auch als eine Art wissenschaftlichen Aufsatz in Buchlänge bezeichnen kann
Gegenstand
- Hauptrecht
- Übertragung des Hauptrechts, wie Rechtsstellung Verlaggeber
- Nebenrechte
- Sofern und soweit für wissenschaftliche Publikationen relevant, gelten auch die Ausführungen zu den Nebenrechten
- Vgl. Kein geschlossener Vertragstypus
Anwendbare Normen
- Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag
Vertrag
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 105