Bei der Stellvertretung geht es um das Handeln für einen andern (zB Vertragsschluss, Vornahme von Rechtshandlungen etc.). Die Vertretungsmacht setzt entweder eine vorausgehende Ermächtigung (Veranlassungsgeschäft + Vollmacht) oder eine nachträgliche Genehmigung des Vertretenen voraus. Ziel ist es, die Rechtswirkungen des vom Vertreter ausgelösten Handels in der Person des Vertretenen entstehen zu lassen.
Mit Ausnahme der höchstpersönlichen Geschäfte (Verlöbnis, Heirat, Testament, Erbvertrag) ist die Vertretung in allen Rechtsgeschäften möglich.
In der Rechtslehre wird je nach Vorgehensweise des Vertreters unterschieden in direkte Stellvertretung (Echte Stellvertretung), wo der Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen handelt (üblich) und in indirekte Stellvertretung (Unechte Stellvertretung), wo der Vertreter in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Vertretenen tätig ist.
Das Handeln des Vertreters kann beruhen auf:
- rechtsgeschäftlicher Stellvertretung (gewillkürte Stellvertretung)
- zB Auftrag + Vollmacht
- gesetzlicher Stellvertretung
- zB Eltern kraft ihres unmündigen Kindes, Vormund des Entmündigten usw.
- Organschaft
- zB Vertretung Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Mit zum Vertretungsrecht gehören auch die Tatbestände der wohlgemeinten vollmachtlosen Wahrung fremder Interessen (Geschäftsführung ohne Auftrag / GoA), die Geschäftsanmassung (Handeln in fremdem Namen für eigene Interessen) und die Geschäftseinmischung (Eingreifen in ein Geschäft gegen den Willen des Betroffenen).
Entsprechend lässt sich das VERTRETUNGSRECHT wie folgt gliedern:
- RECHTSGESCHÄFTLICHE STELLVERTRETUNG
- Innenverhältnis
- Aussenverhältnis
- KAUFMÄNNISCHE STELLVERTRETUNG
- GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG