Bezieht sich das Wohnrecht nur auf einen Teil des Gebäudes, so kann von einem Mitbenutzungsrecht an beispielsweise folgenden Anlagen ausgegangen werden:
- Treppen
- Eingangshallen
- Waschraum
- Brunnen
- Tiefgarage
- Aufzug
- Keller
In der Praxis besteht eine grosszügige Auslegung, sodass Anlagen ausserhalb des Gebäudes als miterfasst gelten:
- Vorhof
- Parkplätze
- Schwimmbecken.
Bei lebzeitiger Wohnrechtserrichtung werden die mitbenutzbaren Einrichtungen vom beurkundenden Notar in der Regel in der öffentlichen Urkunde ausdrücklich bezeichnet. Bei letztwilliger Wohnrechtsbegründung entgehen solche Details den Testatoren meistens, was zu Streitigkeiten führen kann.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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