Das Wohnrecht ist prädestiniert für Grundeigentümer, die lebzeitig
- die Verantwortung als Grundeigentümer (Kosten des a.o. Unterhalts und der Erneuerung) an einen Nachkommen abgeben wollen; gegenüber der Nutzniessung geht hier die Verantwortung noch weniger weit.
- die Vermögensnachfolge und/oder den Übernahmepreis ebenfalls lebzeitig bestimmen wollen.
- die Immobilie nicht an Dritte veräussern wollen, um keine Grundsteuern bezahlen zu müssen (Achtung für den erwerbenden Nachkommen: latente Steuern).
Alternativen lebzeitig:
- Einräumung einer Nutzniessung (Anspruch auf Immobilienertrag)
- Ersatzbeschaffung eines adäquaten Ersatzobjektes in Seniorenresidenz oder Stockwerkeinheit anstelle EFH
Dem Instrument Wohnrecht als letztwillige Nachfolgeplanung liegen zu Grunde
- die gleichen Motive wie bei der lebzeitigen Vermögensnachfolge, wobei die Abgabe des „nackten Eigentums“ erst im Todesfall stattfinden soll.
- die Gedanken der Steuerung von Nutzen (weiterhin mögliche Objektnutzung durch den überlebenden Ehegatten) und/oder möglichst viel Eigentum an bestimmte Erben, die nicht die dereinstigen Erben des Wohnberechtigten sind!
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:HypothekarkreditEinleitung zu Hypothekar-Kredit / HypothekenAutoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur ImmobiliennachfolgeAutoren:ImmobilienbesteuerungImmobilien versteuern in der Schweiz / Imm...Autoren:Immobilien schlüsselfertigEinleitung zu Immobilien schlüsselfertigAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private EquityAutoren:Geschäftsfahrzeug und SteuernEinleitung zum Geschäftsfahrzeug und Steuern
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht