Das Wohnrecht ist prädestiniert für Grundeigentümer, die lebzeitig
- die Verantwortung als Grundeigentümer (Kosten des a.o. Unterhalts und der Erneuerung) an einen Nachkommen abgeben wollen; gegenüber der Nutzniessung geht hier die Verantwortung noch weniger weit.
- die Vermögensnachfolge und/oder den Übernahmepreis ebenfalls lebzeitig bestimmen wollen.
- die Immobilie nicht an Dritte veräussern wollen, um keine Grundsteuern bezahlen zu müssen (Achtung für den erwerbenden Nachkommen: latente Steuern).
Alternativen lebzeitig:
- Einräumung einer Nutzniessung (Anspruch auf Immobilienertrag)
- Ersatzbeschaffung eines adäquaten Ersatzobjektes in Seniorenresidenz oder Stockwerkeinheit anstelle EFH
Dem Instrument Wohnrecht als letztwillige Nachfolgeplanung liegen zu Grunde
- die gleichen Motive wie bei der lebzeitigen Vermögensnachfolge, wobei die Abgabe des „nackten Eigentums“ erst im Todesfall stattfinden soll.
- die Gedanken der Steuerung von Nutzen (weiterhin mögliche Objektnutzung durch den überlebenden Ehegatten) und/oder möglichst viel Eigentum an bestimmte Erben, die nicht die dereinstigen Erben des Wohnberechtigten sind!
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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