Begriff: Wohnsitz
Der Wohnsitz ist der
- räumliche Lebensmittelpunkt einer (natürlichen) Person;
- Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Synonyme allgemein:
- Wohnort
- Domizil (= auch Begriff für öffentlich-rechtlichen Wohnsitz)
Synonyme sprachlich:
- Français
- Le domicile
- Italiano
- Il domicilio
Legaldefinition
Art. 23 ZGB
2. Wohnsitz
a. Begriff
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Abgrenzungen
Wohnsitz
= Aufenthaltsort mit der Absicht dauernden Verbleibens
Aufenthalt
= Ort, wo sich eine Person gegenwärtig aufhält (ohne Aspekt der Dauer resp. der Verbleibensabsicht)
Wochenaufenthalt
Regelfall:
= Wochenaufenthalt am Arbeitsort und Wohnsitz (für Wochenendaufenthalt) am Familienort
Leitende Angestellte:
= Wohnsitz am Arbeitsort und Wochenendaufenthalt am Familienort
» Wochenaufenthalt = kein Wohnsitz
Domizil
= Adresse
= bei natürlichen Personen Synonym für Wohnsitz, insbesondere Verwendung beim steuerlichen Wohnsitz (Steuerdomizil)
= bei Gesellschaften zum Gesellschaftssitz zugehörende präzisierende Adresse
» Sitz / Rechtsdomizil einer Gesellschaft
Grenzgänger
= Person, die im Nachbarland arbeitet und täglich wieder an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt