Kurz-Definition
Vereinbarung, wonach ein Dritter als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen tritt
Ausführliche Definition
Mit der Zession (auch: Abtretung bzw. Forderungsabtretung) überträgt der Gläubiger (Zedent) seine Forderung aus einem Schuldverhältnis mittels Zession (auch: Abtretungsvertrag) auf einen Dritten (Zessionar), wobei der Vorgang in der Regel weder der Zustimmung noch der Benachrichtigung des Schuldners bedarf (vgl. aber OR 167)
Weitere Synonyme
- Anspruchsabtretung
- Forderungsverkauf
- Forderungsübertragung
- Zessionsweise Forderungsübertragung
In Französisch
- cession des créances
In Italienisch
- cessione di crediti
In Englisch
-
Assignment of Claims
Art. 167 OR
II. Wirkung der Abtretung
1. Stellung des Schuldners
a. Zahlung in gutem Glauben
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den früheren Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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