Hinsichtlich der vom Drittschuldner (Debitor) noch nicht bezahlten Debitorenforderungen hat die Konkursverwaltung die Berechtigung an der Zessionsforderung durch einen Prätendentenstreit zu klären: Im Verhältnis zum Drittschuldner soll bestimmt werden, wer von den beiden Prätendenten, d.h. die Bank (Beklagter) oder die Konkursmasse (Klägerin), Gläubigerin der noch nicht beglichenen Forderung ist.
Vgl. hierzu BGE 7B.146/2002 vom 05.09.2002
Vorgehen, Strategie und Taktik der Konkursverwaltung müssen im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Hinsichtlich der bezahlten Debitorenforderungen
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