Die Rechtsprechung hat die Aussonderung fiduziarisch übertragener Forderungen im Konkursverfahren des Kreditgebers (Bank / Fiduziar) anerkannt, aber nur sofern die Forderungsrechte gegen Dritte, die ein Beauftragter in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers erworben hat, bestehen (vgl. BGE 99 II 393 = Pra 63 Nr. 121). Eine Aussonderung nach OR 401 wird indessen abgelehnt, wenn der Treuhandvertrag ein „Vertrag sui generis“ beinhaltet, der nicht den Mandatsregeln und damit nicht einem jederzeitigen Widerrufsrecht unterworfen ist (vgl. BGE 72 II 360 ff., BGE 43 III 346 ff., BGE 96 II 93, 91 II 442 ff., 78 II 451 ff.). – Es bleibt daher im Einzelfall abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen die umstrittene Aussonderung der Debitorenguthaben im Konkurs des Zessionars allenfalls möglich ist.
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