Der Erwerb der Debitorenforderungen durch den Gemeinschuldner (Bank) zeitigt die normalen Folgen:
- Zession
- Die Zession der Forderungen (vorbehältlich Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit) bewirkte die externe Begründung des Vollrechtes des Zessionars (Bank)
- Eigentumsansprache / Rückzession?
- Dem Zedenten steht hernach nur ein obligatorischer Rückforderungsanspruch zu. – Ist dies auch im Konkursfall des Zedenten so?
- Vgl. aber Aussonderungsbegehren Sicherungszedent
Ob und inwieweit die rechtlichen Qualifikationen von Vollrechtsabtretung und lediglich obligatorischem Rückerstattungsanspruch zum Tragen kommen, hängt von der Verrechnungslage und davon ab, ob der Kreditschuldner den Kredit ablösen kann und will.
Rein statistisch betrachtet ist die Gefahr für den Sicherungszedenten durch die Problemstellung und das Ungleichgewicht von Vollrecht der Abtretung und nur obligatorischem Rückerstattungsanspruch in Schwierigkeiten zu geraten relativ gering, weil Konkurse im Schweizerischen Bankwesen relativ selten sind.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BankbürgschaftEinleitung zur BankbürgschaftAutoren:SchuldbeitrittEinleitung zum SchuldbeitrittAutoren:AbtretungEinleitung zur AbtretungAutoren:FaustpfandrechtEinleitung zum FaustpfandrechtAutoren:KaufvertragÜbersicht zum KaufvertragAutoren:VerrechnungEinleitung zur Verrechnung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht