Die Geltendmachung der Kreditforderung gegenüber dem Kreditschuldner bzw. Sicherungszedenten und das Inkasso der Debitorenforderungen fallen konkurstechnisch in den Bereich der Verwertung. Die Verwertung folgt konkursdogmatisch dem Kollokationsplan nach. Je nach Verwertungsvorgehen kann es Sinn machen, die Kollokationsplanauflage – ganz oder in bestimmten Bereichen – der Verwertung folgen zu lassen, weil Kollokations-Aussetzungen (= ausnahmsweise Verschiebung der Kollokation in Einzelfällen aus sachlichen Gründen) nur beschränkt möglich sind und derart präjudizierende, insbesondere die Aktivseite des Konkurses kompromittierende Kollokationen vermieden werden können
Debitorenforderungen
- (treuhänderisches) Inkasso der Debitorenguthaben, soweit möglich
- Abrechnung der unter der Globalzession einkassierten Erlöse
Kreditforderung
- Verrechnung der Erlöse (netto „nach Kosten“) aus abgerechneten Debitorenforderungen mit der Kreditschuld
- Ablieferung eines allf. Mehrerlöses oder Rückzession an den Zedenten, Zug um Zug gegen seine Restzahlung der noch offenen Kreditvaluta
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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