Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Überblick: Zession » Wirkungen Zessionar / Schuldner » Prätendentenstreit (OR 168)
Definition
- Prätendentenstreit = Forderungsinhaberschaftsstreit zwischen Zedent (alter Gläubiger) und Zessionar (neuer Gläubiger)
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
- Selbständiger Leistungsverweigerungsgrund, der den Verzug des Schuldners ausschliesst, aber nur bis der Zedent und / oder Zessionar die Hinterlegung verlangt / verlangen
Freiwillige Zahlung des Schuldners und Risiko
- Freiwillige Zahlung des Schuldners in Kenntnis des Prätendentenstreits erfolgt auf eigene Gefahr und birgt ein Doppelzahlungsrisiko (nochmalige Leistung an den Berechtigten, falls er zuvor an den nicht Nichtberechtigten zahlte)
Hinterlegungsrecht / Hinterlegungspflicht
- Hinterlegungsrecht des Schuldners, bevor Zedent oder Zessionar die Hinterlegung verlangen (OR 168 Abs. 1), auch wenn der Zedent dem Schuldner die Zession notifiziert hat
- (gerichtliche) Hinterlegung führt für den Schuldner zur Befreiung der Schuld
- Hinterlegungspflicht des Schuldners (auch zur Verzugsvermeidung), nach Verlangen der Hinterlegung einer Partei im Prozess (OR 168 Abs. 2)
- (gerichtliche) Hinterlegung des Schuldner befreit ihn von seiner Schuldpflicht
Hinterlegungs-Voraussetzungen
- Jede Ungewissheit zur Person des Gläubigers
- Im Prozessfall kann jeder der Beteiligten (Schuldner, Zedent + Zessionar) die Hinterlegung verlangen
- Beim Gericht am Erfüllungsort ist eine Hinterlegungsermächtigung und die Bekanntgabe der Zahlungskoordinaten der Gerichtskasse einzuholen (vgl. OR 92 + OR 94)
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, in: ZPO, Oberhammer / Domej / Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu ZPO 250
- GIRSBERGER DANIEL / HERMANN JOHANNES LUKAS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 5 zu OR 168
Judikatur
- Neue Eidg. ZPO
- BGE 4A_685/2016 vom 07.02.2017 = BGE 143 III 102 ff. (Keine Fristansetzung bei Hinterlegung im Prätendentenstreit)
- Ehemalige ZPO ZH
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (LF110084) vom 30.08.2011, Erw. 8.3, mit Hinweisen
Weiterführende Informationen
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