Einleitung
Viele Paare entscheiden sich heute bewusst gegen eine Heirat bzw. die Ehe und für das Konkubinat.
Das Zusammenleben zweier verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft wird mit Vorteil durch einen Konkubinatsvertrag geregelt.
Unabhängig vom Konkubinatsvertrag gilt aber:
- Wer im Konkubinat lebt, geniesst nicht den gleichen sozialen oder juristischen Schutz wie Ehegatten oder ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft.
Fakt ist also, dass Lebenspartner – unabhängig von der Dauer ihres Zusammenlebens und des Vorhandenseins gemeinsamer Kinder – weitgehend wie Einzelpersonen behandelt werden.
AHV (Säule 1): Keine AHV-Leistungen
Stirbt ein Konkubinatspartner, erhält der überlebende Partner keine Hinterbliebenenleistungen, d.h. keine Witwen- bzw. Witwerrente.
Die AHV sichert nur verheiratete Paare und Kinder ab.
Hinterbliebene Kinder haben ein Recht auf eine Waisenrente, zumal aussereheliche und eheliche Kinder vor der AHV gleichgestellt sind.
Bei einer Trennung der Konkubinatspartner können diese keine Teilung der während der gemeinsam verlebten Zeit angesparten AHV-Gutschriften wie bei der Ehescheidung verlangen.
Weiterführende Informationen
- Vorsorgeleistungen: AHV (Säule 1) | konkubinat.ch
BVG (Säule 2): Konkubinats-Meldung bei der Pensionskasse
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (BVG) im Todesfall hängen von der Ausgestaltung des jeweiligen PK-Reglements der Vorsorgeeinrichtung ab. Ob eine Witwen- oder Witwerrente ausgerichtet wird, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss im konkreten Einzelfall abgeklärt werden.
Vorsorgeeinrichtungen, die eine Witwen- oder Witwerrente zusprechen, knüpfen diese oft an eine bestimmte Konkubinatsdauer bzw. an eine effektiv erfolgte Unterstützung an.
Ein Konkubinatsvertrag aus der Zeit kann diesbezüglich ein hilfreiches Beweismittel bilden.
Weiterführende Informationen
Lebensversicherungen (Säule 3a / 3b):
Aufgrund der nachteiligen Behandlung der Konkubinatspartner als Einzelpersonen auch im System der Sozialversicherungen kann der Abschluss einer Lebensversicherung (oder einer Leibrente) eine sinnvolle Vorsorge sein, um beim andern Partner Versorgungslücken zu schliessen.
Die Versicherer sind heute in der Lage, für alle Lebenssituationen individuelle, massgeschneiderte Deckungslösungen anzubieten.
Denkbar ist auch eine „Leibrente auf zwei Leben“:
- Dadurch kann mittels einer einmaligen Kapitalleistung eine lebenslange Rente für beide Konkubinats-Partner erreicht werden.
Der Abschluss von (Todesfall-Risiko-)Lebensversicherungen kann auch aus erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Überlegungen Sinn machen.
Weiterführende Informationen
Vorsorgeplanung
Konkubinatspartner können sich nicht – wie Ehegatten – auf Vorsorgelösungen des Gesetzgebers, der Ehe und Familie fördert, verlassen, sondern müssen ihre Vorsorge proaktiv und individuell selber gestalten bzw. gestalten lassen:
- Konkubinatsmeldung + Begünstigungserklärung zG des anderen Partners an die Pensionskasse (PK)
- wenn möglich unter Bezugnahme auf das PK-Reglement
- schriftlich
- nachweisbar
- Abschluss einer Lebensversicherung Säule 3a und / oder 3b
- in Varianten oder Kombinationen
- Sparversicherung
- Todesfallrisikoversicherung
- Rentenvericherung
- Begünstigungsklausel in Police
- in Varianten oder Kombinationen
Weiterführende Informationen
- Vorsorgeleistungen: BVG (Säule 2) | konkubinat.ch
- Ehegüterrechtliche sowie erb- und versicherungsrechtliche Begünstigung | bnlawyers.ch
- Konkubinat – Testamentarische Alleinerbeneinsetzung der Lebenspartnerin substituiert BVG-Begünstigungserklärung nicht | law-news.ch
- Private Vorsorge (3. Säule) | konkubinat.ch
- Lebensversicherungen | konkubinat.ch
Vorsorgeauftrag
Es kann der Fall eintreten, dass man infolge Unfalls oder Krankheit nicht mehr ansprechbar ist oder nicht mehr für sich sorgen kann. Eine andere Person muss einem die persönlichen und / oder finanziellen Angelegenheiten erledigen sowie wichtige Entscheidungen treffen.
Das Gesetz sieht dafür die Ehegatten oder die eingetragenen Partner vor. Sie können die alltäglichen Dinge regeln. Sie dürfen aber zum Beispiel keine Immobilien kaufen oder verkaufen. Dazu müssen sie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beiziehen.
Bei alleinstehenden Personen übernimmt die KESB diese Aufgaben von Anfang an bzw. bestimmt einen Beistand.
Die Person Ihres Vertrauens können Sie aber auch im Voraus selber bestimmen. Dafür gibt es den sog. „Vorsorgeauftrag“. Es kann eine Person bestimmt werden. Oder es können mehrere Personen für verschiedene Angelegenheiten ausgewählt werden.
Die Anforderungen an die Errichtung eines Vorsorgeauftrags, Meldung beim Zivilstandsamt und die Aufbewahrung des Vorsorgeauftrags werden näher erläutert unter:
Patientenverfügung
Mit einer „Patientenverfügung“ stellen Sie sicher, dass Ihr Wille hinsichtlich medizinischer Massnahmen auch dann noch berücksichtigt wird, wenn Sie sich, zum Beispiel wegen Unfalls oder infolge Krankheit, nicht mehr selbst äussern können oder nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Äussern Sie in der „Patientenverfügung“ Ihre Wünsche und deponieren Sie die ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt oder Ihren nächsten Angehörigen. Die „Patientenverfügung“ sollte regelmässig auf ihre Aktualität überprüft und ggf. geändert bzw. neu errichtet werden.
Für die Anforderungen an die Errichtung einer Patientenverfügung und ihre Aufbewahrung bzw. Eintragung in die Versichertenkarte wird – statt einer Wiederholung – verwiesen auf:
Nachlassplanung (Erbschaft) und Steuerplanung (Erbschaftssteuer)
Nebst des nicht pekuniären Themas der „Patientenverfügung“ sollte die Konkubinatspartner in Ergänzung der „Vorsorgeplanung“ auch eine „Nachlassplanung (Erbschaft)“ und eine „Steuerplanung (Erbschaftssteuer)“ betreiben:
- Nachlassplanung
- Kein gesetzliches Erbrecht des Konkubinatspartners
- Konkubinatspartner besitzen beim Ableben ihres Partners von Gesetzes wegen keine Erbberechtigung an dessen Vermögen
- Letztwillige Begünstigung
- Wer für den Ablebensfall seinen Partner erbrechtlich begünstigen will, muss ihn durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzen
- Pflichtteilsrecht anderer Erben?
- Bei dieser erbrechtlichen Begünstigung sind die Pflichtteilsrechte von (überlebenden) Eltern und Kindern sowie – falls der Erblasser nicht geschieden ist – des Ehegatten zu beachten
- Verfügungsfreie Quote
- Entsprechend ist die sog. „disponible Quote“, über die der Erblasser verfügen kann, grösser (Eltern) oder kleiner (Kinder)
- Kein gesetzliches Erbrecht des Konkubinatspartners
- Steuerplanung
- Grundsatz: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer
- Je nach Kanton müssen Konkubinatspartner mangels Ehestatus bzw. fehlenden Verwandtschaftsgrades sehr hohe Erbschaftssteuern entrichten
- Allgemein
- Übersicht kantonale Unterschiede
- Steuertarife und Multiplikatoren der Schweizer Kantone
- Je nach Kanton müssen Konkubinatspartner mangels Ehestatus bzw. fehlenden Verwandtschaftsgrades sehr hohe Erbschaftssteuern entrichten
- Ausnahme: Kantone ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer
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- Bestimmte Kantone (SZ + OW) kennen keine Erbschaftssteuer und sind daher auch für Konkubinate steuersparsame Wohnsitze
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- Gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder
- Die Kinder der Konkubinatspartner sind in den meisten Kantonen steuerbefreit
- Grundsatz: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer
Weiterführende Informationen
Tod der Partnerin oder des Partners
Tritt der Todesfall eines Konkubinatspartners ein, geniesst – wie einleitend erwähnt – der überlebende Partner nicht den sozialen und juristischen Status eines Ehepartners, sondern wird wie eine unabhängige Drittperson (im Einzelpersonenstatus) behandelt:
- Erbschaft
- Keine automatische Erbberechtigung des Partners
- Beim Tod des einen Konkubinatspartners erbt der andere nicht automatisch
- Herabsetzung bei Nichtbeachtung der Pflichtteilsrechte
- Auch mit dem Testament kann der überlebende Partner nur beschränkt begünstigt werden; es sind sog. Pflichtteilsrechte (Mindestquoten) der Nachkommen oder Eltern zu beachten
- Sofern und soweit die Pflichteilserben in ihren Pflichtteilsrechten verletzt sind, können sie Herabsetzung verlangen
- Keine automatische Erbberechtigung des Partners
- Erbschaftssteuern
- Wenn Sie doch erben, weil Sie der vorverstorbene Partner im Testament begünstigt hat, haben Sie kein Anrecht auf eine Steuerbefreiung wie Ehepartner oder den sog. begünstigten Erbschaftssteuersatz, der in den meisten Kantonen für nahe Verwandte vorgesehen ist
- Vgl. hiezu „Nachlassplanung (Erbschaft)“ und „Steuerplanung (Erbschaftssteuer)“
- Wenn Sie doch erben, weil Sie der vorverstorbene Partner im Testament begünstigt hat, haben Sie kein Anrecht auf eine Steuerbefreiung wie Ehepartner oder den sog. begünstigten Erbschaftssteuersatz, der in den meisten Kantonen für nahe Verwandte vorgesehen ist
- Witwen- oder Witwerrente
- Konkubinatspartner erhalten weder von der AHV noch vom Unfallversicherer eine Witwen- bzw. Witwerrente
- PK-Hinterlassenenleistungen
- Begünstigungserklärung eingereicht?
- Bei vielen Pensionskassen hat der überlebende Partner nur einen beschränkten Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und dies auch nur, wenn eine Begünstigungserklärung eingereicht wurde
- Information + Geltendmachung
- Informieren Sie sich direkt bei der Pensionskasse des verstorbenen Partners und machen Sie Ihre Hinterlassenenleistungen geltend
- Begünstigungserklärung eingereicht?
Weiterführende Informationen
- Erbteilung
- Teilungsverfahren | erb-recht.ch
Fazit
Für den Fall der Urteilsunfähigkeit und den Entscheid zu lebensverlängernden Massnahmen
Der Tod eines Partners kann dazu führen, dass der andere Partner unter Umständen in finanzielle Bedrängnis gerät. Den Konkubinatspartnern sei daher empfohlen, sich rechtzeitig mit den Fragen von Vorsorge, Urteilsunfähigkeit und Tod auseinanderzusetzen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Konkubinat | konbinat.ch
- Erwachsenenschutz
- Erbrecht