Verheiratete Paare erhalten je eine Einzelrente, welche zusammen total höchstens Fr. 3’585.–/pro Monat (Stand: 2022) betragen (Bemerkung: Mit der 10. AHV-Revision wurden die sog. „Ehepaarrenten“ abgeschafft und es werden neu Einzelrenten an jeden Ehepartner ausbezahlt, hingegen gilt die Höchstgrenze weiterhin bestehen). Die maximale Einzelrenten der Konkubinatspartner betragen dagegen je Fr. 2’390.–/pro Monat (Stand: 2022), total mithin Fr. 4‘780.–, weshalb das Konkubinatspaar hier einen Vorteil hat. Von Bedeutung kann dies v.a. für Alterspaare sein, die eine Heirat erwägen.
Nachteile bestehen im Todesfall eines Partners. Die AHV-Leistungen sehen für Konkubinatsleute keine Witwen- bzw. Witwerrenten vor. Hinterbliebene Kinder können jedoch eine Waisenrente beanspruchen, da aussereheliche und eheliche Kinder einander gleichgestellt sind.
Anders als bei Paaren in Scheidung entsteht bei Konkubinatspaaren in Trennung kein Anspruch auf Teilung der während der gemeinsam verlebten Zeit angesammelten Beiträge.
Sofern der eine Partner die Erziehung von Kindern übernommen hat, stehen ihm alleine die Erziehungsgutschriften der AHV zu.
1. Säule: Staatliche Vorsorge | |
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Gegenstand |
Obligatorische staatliche Vorsorge |
Grundlage |
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Ziel |
Existenzsicherung |
Finanzierung |
Umlageverfahren (Erwerbstätige zahlen für Rentner) |
Links |
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