Einleitung
Bei der privaten Vorsorge (Säule 3) ist zu unterscheiden zwischen der Säule 3a (gebunden Vorsorge) und 3b (ungebunden Vorsorge):
3. Säule: Private Vorsorge | |
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Gegenstand | Freiwillige private Vorsorge |
Grundlage | BV (Bundesverfassung) |
Ziel | Erfüllung privater Lebensbedürfnisse und Wünsche, Schliessung eventueller Vorsorgelücken der 1. und 2. Säule sowie ggf. Steueroptimierung |
Finanzierung | Kapitaldeckungsverfahren (Sparmethode) |
Links |
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Säule 3a (gebundene private Vorsorge)
Ungebundene Konkubinatspartner
Der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin können als Begünstigte im Todesfall bezeichnet werden:
- Grundlage
- 2 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3))
- Gegenstand
- Möglichkeit der Bezeichnung des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin als Begünstigte im Todesfall
- Voraussetzungen (alternativ)
- Unterstützung der begünstigten Person in erheblichem Mass durch den Versicherten, oder
- mindestens (ununterbrochen) 5 Jahre andauernde Lebensgemeinschaft, oder
- Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern durch den Versicherten
- Während mindestens zwei Jahren, so die Praxis (vgl. BGE 140 V 50 ff., Erw. 3.4 + 4.3.
- Ausdrückliche schriftliche Mitteilung an die Säule 3a-Organisation
Verheiratete bzw. noch nicht geschiedene Konkubinatspartner
In der Säule 3a kann die Begünstigung nicht frei gewählt werden. An erster Stelle steht jeweils der Ehegatte. An zweiter Stelle stehen die Kinder. Dies bedeutet, dass der Konkubinatspartner, der noch in einer ungeschiedenen Ehe lebt, seinen Konkubinatspartner nicht begünstigen kann. Ebensowenig ist es möglich, wenn Kinder vorhanden sind.
Art. 2 BVV 3
1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.
2 Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.
3 Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.
Judikatur
Weiterführende Link
Säule 3b (freie private Vorsorge)
In der Säule 3b besteht die Möglichkeit zur gegenseitigen Begünstigung von Konkubinatspartnern. Deren Art und Umfang sind mit dem Lebensversicherer zu vereinbaren und in der Begünstigtenklausel der Lebensversicherung schriftlich niederzulegen. Zu beachten ist im Falle einer derartigen Begünstigung das Pflichtteilsrecht des Erbrechts.