OR 690 / OR 706 Abs. 1 / ZPO 70 Abs. 1 Der vorliegende Fall 4A_516/2016 betraf die Teilnahme an der Generalversammlung (GV) einer Aktiengesellschaft (AG) und die Beschlussfassung bei gemeinsam gehaltenen Aktien und fehlender Vertretung. Die einzelnen Erwägungs-Kernpunkte: Veranlassung eines gemeinsamen Vertreters (OR 690 Abs. 1) Der Erbe, welcher als Individualaktionär einberufen worden ist, […]
Erbengemeinschaft hat nur eine Stimme und Aufhebung der GV-Beschlüsse