ZPO 115 Prinzip Das Nichterscheinen an eine Schlichtungsverhandlung (hier Mietschlichtungsverhandlung) gilt nur unter folgenden Voraussetzungen als mutwillig: Die säumige Partei schert sich gar nicht um ihre Säumnis Fernbleiben an der Verhandlung ohne sachliche Gründe Keine Entschuldigung, weder vorher noch nachher. Sachverhalt Im vorliegenden Fall wurde die Schlichtungsverhandlung aufgrund eines Begehrens der Vermieterin und – wie […]
Mutwillige Prozessführung?