ZPO 52 / ZPO 56 Sachverhalt Im Rahmen einer Grundstücks-Zwangsvollstreckung verlangte der Schuldner und Pfandeigentümer eine Neuschätzung nach VZG 9 Abs. 2. Das zuständige Gericht setzte ihm Frist zur Bevorschussung der Neuschätzung an. Stattdessen reichte der Schuldner und Pfandeigentümer ein von einem unabhängigen Fachmann erstelltes neues Gutachten ein. Prozessgeschichte Die Vorinstanz trat – ohne Weiterungen […]
Fragepflicht des Gerichts nach Treu und Glauben