OR 271 Abs. 1 und 2 Die konkreten Renovationsarbeiten und deren Beginn müssen bereits im Zeitpunkt der Mietvertragskündigung bekannt sein. Der Vermieter muss hiezu spätestens vor erster Instanz Aufschluss geben und begründen, weshalb der betroffene Mieter ausziehen soll. Die Mietvertragskündigung ist anfechtbar, wenn er dies unterlässt. Quelle LawMedia Redaktion Weiterführende Informationen / Linktipps BGer 4A_200/2017 […]
Sanierungskündigung – Anforderungen