Die verspätete Geltendmachung eines Ausstandsgesuchs tritt in den Hintergrund, falls die Umstände, die den Befangenheits-Anschein bewirken, derart «offensichtlich» sind, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen. […]
Anspruch auf unabhängiges Gericht: Verspätete Geltendmachung, aber Ausstandspflicht von Amtes wegen