SchKG 8a Abs. 1 und 2; SchKG 20a Abs. 2 Ziffer 2 Die Tatsache, dass zwischen der Auskunftsinteressentin und der Person, in deren Betreibungsregistereintrag Einsicht verlangt wird, ein Zivilprozess hängig ist, stellt laut Bundesgericht eine ausreichender Interessennachweis gemäss SchKG 8a Abs. 1 und 2 dar. BGer 5A_164/2021 vom 04.11.2021 Weiterführende Informationen Nichtbekanntgabe von Betreibungsregistereinträgen an […]
Einsicht ins Betreibungsregister: Hängiger Prozess als Interessennachweis