Fazit
Ausschlagung als Mittel für die maximale Distanzierung zum Erblasser und dessen Nachlasses Keine Partizipation am Nachlass / kein Mitglied der Erbengemeinschaft Grundsätzlich nicht Schuldner für... weiterlesen
Ausschlagung als Mittel für die maximale Distanzierung zum Erblasser und dessen Nachlasses Keine Partizipation am Nachlass / kein Mitglied der Erbengemeinschaft Grundsätzlich nicht Schuldner für... weiterlesen
» Allgemeine Informationen zum Vermächtnis Gesetzliche Grundlage: Vermächtnis-Ausschlagung ZGB 577 befasst sich mit der Vermächtnis-Ausschlagung und zwar nur mit deren Rechtsfolge. Im Übrigen ist die... weiterlesen
Haftungsvoraussetzungen Voraussetzungen für eine subsidiäre Haftung des Ausschlagenden gegenüber den Erblasser-Gläubigern sind gemäss ZGB 578 kumulativ: Vorliegen einer überschuldeten Erbschaft im Zeitpunkt des Todes Ausschlagung... weiterlesen
Voraussetzungen Voraussetzungen für eine Ausschlagungs-Anfechtung durch einen Erben-Gläubiger sind gemäss ZGB 578 kumulativ: Ausschlagung einer solventen Erbschaft durch den Schuldner Überschuldung des ausschlagenden Schuldners zurzeit... weiterlesen
Voraussetzungen Voraussetzung einer Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben ist, dass sämtliche nächsten Erben die Erbschaft ausschlagen und mindestens einer von ihnen (während der Ausschlagungsfrist) das Begehren... weiterlesen
Ausgangslage Der Erblasser kann den überlebenden Ehegatten (zulasten der gemeinsamen Nachkommen) als Nutzniesser über die ganze Erbschaft einsetzen (ZGB 473). Sofern der überlebende Ehegatte seinen... weiterlesen
Schlagen alle «nächsten gesetzliche Erben» die Erbschaft aus, d.h. sämtliche Erben der ersten berufenen Parentel (ZGB 457 ff.) sowie (falls vorhanden) der überlebende Ehegatte (ZGB... weiterlesen
Begriff und Voraussetzungen Das Gesetz vermutet eine Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 II), wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt worden... weiterlesen
Nicht explizit im Gesetz geregelt, jedoch selbstverständlich ist, dass ein Erbe gegenüber der Behörde die Erbschaftsannahme erklären kann. Mit der einmal geleisteten Annahmeerklärung (Gestaltungserklärung) ist... weiterlesen
Durch unbenutzten Ablauf der Ausschlagungsfrist wird das Ausschlagungsrecht verwirkt (ZGB 571 I). Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.... weiterlesen
Durch Aneignung oder Verheimlichung von Erbschaftssachen verwirkt der Erbe seine Ausschlagungsbefugnis (ZGB 571 II); dies als Strafe für ein gesetzlich missbilligtes Verhalten. Voraussetzungen sind: Kenntnis... weiterlesen
Durch Einmischung in Erbschaftsangelegenheiten während der Ausschlagungsfrist wird das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen verwirkt (ZGB 571 Abs. 2). Eine solche Einmischung liegt vor, wenn die Handlung... weiterlesen
Bei vorliegen folgender Tatbestände wird das Recht des Erben, eine Erbschaft auszuschlagen, verwirkt: Einmischung in Erbschaftsangelegenheiten Aneignung / Verheimlichung von Erbschaftssachen Unbenutzter Zeitablauf Explizite Annahmeerklärung... weiterlesen
Rechtsnatur Bei der Ausschlagungsfrist (ZGB 567 I) handelt es sich um eine sog. Verwirkungsfrist. Sie kann als solche weder gehemmt (OR 134) noch unterbrochen (OR... weiterlesen
Inhalt und Beweiskraft Die Behörde muss über die Ausschlagungserklärung Protokoll führen (ZGB 570). Dieses schafft Beweis (ZGB 9) über Abgabe und Zeitpunkt des Begehrens (vgl.... weiterlesen
Inhalt Als sog. Gestaltungserklärung muss die Ausschlagungserklärung unmissverständlich sein, d.h. der Ausschlagungswille muss klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich. Sie hat vorbehaltlos und... weiterlesen
In der Regel betrifft die Ausschlagung die ganze Erbschaft. Die Zulässigkeit einer teilweisen, d.h. partiellen Ausschlagung im Sinne einer Ausschlagung einer Erbschaftsquote (Erbschaftsanteil) ist in... weiterlesen
Das Ausschlagungsrecht ist zwingender Natur, d.h. der Erblasser kann das Ausschlagungsrecht nicht rechtsgültig ausschliessen der Erbe kann nicht rechtsgültig im Voraus auf sein Ausschlagungsrecht verzichten.... weiterlesen
Berechtigt, die Ausschlagung zu erklären, sind gesetzliche Erben (ZGB 457 ff.) eingesetzte Erben (ZGB 483) » Weitere Informationen: gesetzliche und eingesetzte Erben Gemeinwesen Das Gemeinwesen... weiterlesen
Die Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde bewirkt unmittelbar den Wegfall der Erbeneigenschaft des Ausschlagenden; der Ausschlagende wird so gestellt, als wenn er vorverstorben... weiterlesen