Verjährung
Erbschaftsklage des Erben Gutgläubiger Besitzer: Relative Frist: 1 Jahr seit Kenntnis des Besitzes des Beklagten und des eigenen besseren Rechts Absolute Frist: 10 Jahre ab... weiterlesen
Erbschaftsklage des Erben Gutgläubiger Besitzer: Relative Frist: 1 Jahr seit Kenntnis des Besitzes des Beklagten und des eigenen besseren Rechts Absolute Frist: 10 Jahre ab... weiterlesen
Begründung Der Kläger trägt die Behauptungs- und Substantiierungslast. Wenn auch im Rechtsbegehren die Formulierung der Generalklage genügt, sind in der Begründung die einzelnen Gegenstände zu... weiterlesen
Verfügung von Todes wegen Es sei der Beklagte gegenüber dem Kläger zu verpflichten: Herausgabe bestimmter zum Nachlass gehörender Vermögenswerte Schadenersatz für die während der Besitzesdauer... weiterlesen
Streitwert ist der Wert der herauszugebenden Erbschaft. Kosten des Verfahrens Jedes Gerichtsverfahren verursacht Kosten. Einerseits fallen Gerichtskosten an, andererseits entstehen den Parteien Kosten (z.B. Anwaltskosten,... weiterlesen
Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1): Art. 28 ZPO 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim... weiterlesen
Aktivlegitimation Nicht besitzender Erbe: mehrere Erben = notwendige (aktive) Streitgenossenschaft Passivlegitimation Besitzender Nicht-Erbe: zB Besitzer, dessen Erbrecht bestritten ist (Beklagter ist also nicht Miterbe!) mehrere... weiterlesen
Die Erbschaftsklage kann – in der gleichen Rechtsschrift – mit folgenden anderen Klagen verbunden werden: Ungültigkeitsklage Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit Erbrechtliche Zuwendungen an Vertrauenspersonen... weiterlesen
Die Unterschiede der Erbschaftsklage (Gesamtklage) im Verhältnis zur Singularklage lassen sich wie folgt gegenüberstellen: Unterschiede Erbschaftsklage / Singularklage Gegenstand Erbschaftsklage(Gesamtklage) Singularklage(Einzelklage) Geltendmachung Bessere Erbberechtigung Geerbte... weiterlesen
Die Herausgabe von Erbschaftssachen kann auf 2 Arten verlangt werden: Erbschaftsklage (Gesamtklage), ev. Singularklage (Einzelklage): Leistungsklage Herausgabebegehren für Erbschaft oder Teils davon (ZGB 599 Abs.... weiterlesen
Erbrechtliche Berufung Gesamtklage Dinglicher Anspruch Gegenüber jedermann: Aussonderungsanspruch im Konkursfalle (SchKG 242)... weiterlesen
Gegenstand einer Erbschaftsklage können sein: Gegenstände jeder Art: Grundstücke Bewegliche Sachen Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche (ausgeschiedenes) Bargeld Zivile oder natürliche Früchte Erbschaftsgegenstände, die vorübergehend... weiterlesen
Die Gutheissung der Erbschaftsklage bewirkt ein Urteil mit folgenden Wirkungen: Pflicht des Besitzers als Beklagtem zur Herausgabe der Erbschaftssachen oder der Erbschaft nach den Besitzesregel... weiterlesen
Eine Erbschaftsklage setzt voraus: Erbschaftssachen beim Beklagten als Besitzer gesetzlicher oder eingesetzter Erbe als Kläger definitiv feststehende Erbeneigenschaft mehrere Erben = notwendige Streitgenossenschaft mit besserem... weiterlesen
Einmalige Verwirklichung der Erbenstellung. Erbschaftsklage ausgeschlossen Ausgeschlossen ist die Erbschaftsklage bei Entwehrung einer bereits vom Erben oder von den Erben in Besitz genommenen Erbschaft. In... weiterlesen
Grundlage Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 598 – 601: Die Erbschaftsklage Gesetzestexte » ZGB 598: Voraussetzungen » ZGB 599: Wirkung » ZGB 600: Verjährung » ZGB 601:... weiterlesen
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Muster: Testamentsvollstrecker-Klausel … „Ich ernenne XY zu meinem Willensvollstrecker. Als Ersatz-Willensvollstrecker bestimme ich Z.“ … » Informationen zum Testament mit Testamentsvollstrecker-Klausel... weiterlesen
Checkliste: Honorierung des Willensvollstreckers Die 4 Bemessungssysteme Honorierung ausschliesslich nach Zeitaufwand Berücksichtigung des Nachlassaktiven durch einen abgestuften Honorarrahmen Zuschläge (Quelle: ehem. Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes,... weiterlesen
Checkliste: Annahmeverfahren des Willensvollstreckers Ziff. Verfahrensteil Erläuterung 1 Mitteilung der Berufung an den Testamentsvollstrecker von Amtes wegen 2 Überlegungsfrist für den Testamentsvollstrecker 14 Tage 3... weiterlesen
Auswahl eines Willensvollstreckers / Testamentvollstreckers Rechtliche Amtsfähigkeit des Testamentsvollstreckers handlungsfähige natürliche Personen juristische Personen Behörden, durch den jeweiligen Amtsinhaber (BGE 69 II 36 f.) Urkundsbeamter... weiterlesen