Vertragliche Güterstände
Gütergemeinschaft Bei der Gütergemeinschaft bestehen drei Gütermassen (Art. 221 ff. ZGB): ein Gesamtgut zwei Eigengüter je von Mann und Frau Gesamtgut Allgemeine Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft... weiterlesen
Gütergemeinschaft Bei der Gütergemeinschaft bestehen drei Gütermassen (Art. 221 ff. ZGB): ein Gesamtgut zwei Eigengüter je von Mann und Frau Gesamtgut Allgemeine Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft... weiterlesen
Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt in 4 Schritten: Trennung des Vermögens von Mann und Frau (Art. 205 ZGB) Berechnung des Vorschlags (Art. 207 ZGB) Verteilung des... weiterlesen
Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden (Art. 208 ZGB): Unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten 5 Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen... weiterlesen
Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB Voraussetzungen Voraussetzungen sind: Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des andern in Geld, Sach- oder Arbeitsleistung1 Verwendung der Investition zum... weiterlesen
Verhältnis zwischen den Ehegatten: Für die eigentumsmässige Zuordnung von Vermögenswerten ist grundsätzlich das Sachenrecht massgebend. Verhältnis zwischen den Gütermassen im Verhältnis der Ehegatten untereinander Für... weiterlesen
Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).1 Bei während der Ehe entstandenen... weiterlesen
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB).... weiterlesen
Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt seine Errungenschaft und sein Eigengut selber und verfügt darüber.... weiterlesen
Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (insbesondere gemäss Art. 46 Abs. 2... weiterlesen
Eigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 197 ZGB): die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn... weiterlesen
» Eigengut » Errungenschaften » Verwaltung, Nutzung und Verfügung » Haftung » Massenzuordnung von Schuld » Zusammenwirken verschiedener Gütermassen » Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB... weiterlesen
Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung tritt ein: a) auf gerichtliche Anordnung hin bei Begehren eines Ehegatten (Art. 185 ZGB): Während des Zusammenlebens, wenn ein wichtiger... weiterlesen
In jedem Güterstand verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selber und verfügt darüber.1 Massenzugehörigkeit gesetzliche Beweisvermutungen Möglichkeit eines öffentlich beurkundeten Inventar... weiterlesen
Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Typengebundenheit: Es ist zwischen den drei gesetzlichen Güterständen zu wählen. Modifikationen sind zulässig, wie bspw.... weiterlesen
Die Ehegatten haben die Wahlmöglichkeit zwischen drei Güterständen: 1. Gütertrennung Gütertrennung als vertraglicher Güterstand Gütertrennung als ausserordentlicher Güterstand 2. Gütergemeinschaft Gütergemeinschaft als vertraglicher Güterstand 3.... weiterlesen
Als Teilaspekt des Erbteilungsverfahrens kann die Herabsetzung geltend gemacht werden im Rahmen des Erbteilungsprozesses (alleine nur bei Herabsetzungseinrede-Situation) eines auf die Herabsetzung beschränkten Verfahrens (Feststellung... weiterlesen
1. Herabsetzungsklage 2. Herabsetzungseinrede 3. Verzugszins 4. Herabsetzungs-Verwirkung... weiterlesen
Herabsetzung Korrektur Pflichtteilsverletzung und Durchsetzung Familienerbfolgeprinzip. Lebzeitige Zuwendungen und Verfügungen von Todes wegen. Herabsetzung von Zuwendungen nur, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind: Vollzogene... weiterlesen
In ZGB 532 hat der Gesetzgeber eine Prioritätenfolge für die Herabsetzung stipuliert. Art. 532 ZGB III. Durchführung Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen... weiterlesen
ZGB 529 befasst sich mit den beim Tode des Erblassers fällig werdenden Versicherungsansprüchen, welche zugunsten eines Dritten begründet oder lebzeitig unentgeltlich auf einen Dritten übertragen... weiterlesen