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Die Kollektivgesellschaft (KLG) ist eine Verbindung von Arbeitskraft, Kapital und Kredit. Überblick zur Kollektivgesellschaft (KLG) Begriff Merkmale Personenbezogenheit Fehlende Rechtspersönlichkeit Berechtigung der einzelnen Gesellschafter Gemeinschaft... weiterlesen
Gesellschaft mit beschränkter eigener Rechtsfähigkeit Keine eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschafter sind Rechtsträger) Verkehrsauftritt unter eigener Firma sowie mit aktiver und passiver Prozess- und Betreibungsfähigkeit Führung eines... weiterlesen
Adäquater personenbezogener Rechtsträger für ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Unternehmen, in der Regel aus dem Segment der KMU. weiterlesen
Kollektivgesellschaft = personenbezogener Rechtsträger mit beschränkt eigener Rechtspersönlichkeit (Prozess-, Betreibungs- und Konkursfähigkeit), bei dem die Gesellschafter subsidiär persönlich haften. Einfache Gesellschaft = personenbezogene Gesamthandschaft, insbesondere... weiterlesen
Es gelten für die Kollektivgesellschaft die allgemeinen Regeln des Sanierungs- bzw. Nachlassvertragsrechts: Haftung | kollektivgesellschaft.ch Eine Besonderheit besteht im Verhältnis zu den Kollektivgesellschaftern: In der... weiterlesen
Aufgrund der Subsidiärhaftung aller Gesellschafter sind folgende Fälle denkbar: ausschliesslicher Konkurs der Kollektivgesellschaft (OR 570) gleichzeitiger Konkurs der Kollektivgesellschaft und der Kollektivgesellschafter (SchKG 218 Abs.... weiterlesen
Die Kollektivgesellschaft wird nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht, sofern innert drei Monaten nach der Publikation der Eintragung der Konkurseinstellung gemäss HRVo... weiterlesen
Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für die Durchführung des Konkursverfahrens: Zuständigkeit Zuständig ist das Konkursamt am Gesellschaftssitz der Kollektivgesellschaft (KollG) Verfahrensdurchführung Vorläufige Konkurspublikation Einvernahme... weiterlesen
Nebst der allgemeinen zivilrechtlichen Auswirkungen der Konkurseröffnung (wie Erlöschen Vollmacht (OR 83), Rückbehaltungsrecht des Vertragspartners (OR 83), Belangbarkeit des Bürgen (OR 545 Abs. 1 Ziffer... weiterlesen