Grundsätzlich können Urheberrechte an Werken schon vor ihrer Schaffung übertragen werden.
In diesem Sinne können künftige Werke Gegenstand urheberrechtlicher Vereinbarungen bilden:
Herstellungspflicht
- Pflicht zur Herstellung ist höchstpersönlicher Natur (OR 392 Abs. 1)
Leistungsstörungen
- Nichterfüllung durch Urheber durch sein Verschulden
- Urheber hat die Rechtsfolgen der Nichterfüllung nach OR 108 und OR 109 zu tragen
- Nichterfüllung infolge Urhebertod oder infolge seiner nachträglich eingetretenen Unfähigkeit bzw. ohne sein Verschulden
- Grundsatz
- Dahinfallen des Urhebervertrages bzw. Verlagsvertrages
- Nichtleistung
- Urheberrechtsübergang bei Tod
- Ende
- Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
- Ausnahme
- Fertigstellung aufgrund Richter-Bewilligung
- Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen.
- Ende
- Fertigstellung aufgrund Richter-Bewilligung
- Dahinfallen des Urhebervertrages bzw. Verlagsvertrages
- Grundsatz
Literatur
- Verträge über künftige Werke
- STREULI-YOUSSEF MAGDA, Grundlagen, der Dualismus im Urheberrecht, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 29 f.
- BARRELET DENIS / EGLOFF WILLI, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Auflage, Bern 2000, N 9 zu URG 16
- HILTY RETO M., Basler Kommentar, Vorbemerkungen, N 2 zu Art. 380 – 393 OR
- TROLLER ALOIS, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen, N 8 zu Art. 380 – 393 OR
- UHL MARKUS, Die rechtsgeschäftliche Verfügung im schweizerischen Urheberrecht, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht (SMI), Band 20, Bern 1987, S. 155
- Nichterfüllung der Verträge über künftige Werke
- TROLLER ALOIS, Zürcher Kommentar, N 4 zu OR 392
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