Sicherheiten / Treuhand

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  • Die Parteien können sich für die Absicherung der Vertragserfüllung zur Einräumung bestimmter Sicherheiten verpflichten; es können dies sein: Personalsicherheiten (Garantie, Bürgschaft, Schuldbeitritt bzw. Schuldübernahme, Konventionalstrafe etc.), Realsicherheiten (Mobiliarsicherheiten (Faustpfandrechte, Eigentumsvorbehalt, Retentionsrecht), Immobiliarsicherheiten (Grundpfandrechte wie Schuldbrief und Grundpfandverschreibung)) oder weitere Sicherheiten (Zession, Bucheffekten-Sicherheiten, Escrow-Agreement usw.).
  • Der gesetzlich nicht geregelte Treuhandvertrag enthält als Kernabrede die Verpflichtung, dass der Treugeber (Fiduziant) einen Gegenstand («Treugut» wie ein Grundstück, eine bewegliche Sachen, Rechte und Forderungen) zu (externem) Vollrecht an den Treuhänder (Fiduziar) überträgt, dieser nach den Weisungen des Fiduzianten verfährt und bei Vertragsbeendigung zurückgibt.

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