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Anleihensobligation

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Anleihen von Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmen

Rechtsgebiet:
Anleihensobligation
Stichworte:
Anleihensobligation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Anleihen von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen gelten historisch bedingte Sonderregeln:

  • Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung für Beschlüsse nach OR 1170 ist ans Schweizerische Bundesgericht zu richten.
    • Ist die beantragte Massnahme zum vorneherein nicht genehmigungsfähig, lehnt das Bundesgericht das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ab (BGE 96 II 200).
  • Beschlüsse über Massnahmen nach OR 1180 und 1181 können ohne Mitwirkung des Bundesgerichtes durch den Anleihensschuldner motiviert werden
  • Definition dieser Unternehmen:
    • Vide VZEG 1 (SR 742.211)
    • Luftseilbahnunternehmen gelten nicht als Eisenbahnunternehmung (BGE 101 I 130 [Pra 1975, 781 ff.]

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