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Anleihensobligation

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Gleichbehandlung

Datum:
10.01.2011
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziele

Gleichbehandlungsgebot.

Zustimmung ungünstig behandelter Gläubiger

Eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot

  • ist nur möglich durch ausdrückliche Zustimmung der schlechter behandelten Gläubiger
  • ist anfechtbar (BGE 62 III 168 ff.).

Eine Bevorzugung einzelner Gläubiger ist nichtig (OR 20).

Rangordnung der Pfandgläubiger

Vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist

  • die Rangordnung der Pfandgläubiger.

Vorbehalt / Disclaimer

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