LAWINFO

Anleihensobligation

QR Code

Andere Beschlüsse / Vollmacht des Anleihensvertreters

Datum:
10.01.2011
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals für

  • den Widerruf der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht (OR 1180 Abs. 1)
  • die Änderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmcht (OR 1180 Abs. 1)
  • die Erteilung der Vollmacht zG des Anleihensvertreters zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs der Anleihensschuldnerin (OR 1180 Abs. 2).

Im Verhältnis zu den Massnahmen nach OR 1170 (2/3 Quorum) besteht hier ein reduziertes Quorum von 1/2

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.