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Anleihensobligation

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Abhaltung der Anleihensgläubigerversammlung

Rechtsgebiet:
Anleihensobligation
Stichworte:
Anleihensobligation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind:

  • bei Obligationen im Eigentum des Gläubigers:
    • grundsätzlich der Obligationen-Eigentümer (OR 1167 Abs. 1)
    • der Nutzniesser (OR 1167 Abs. 1)
    • nicht aber der Pfandgläubiger, sondern nur der (Pfand-)Eigentümer
  • bei Obligationen im Eigentum des Schuldners,
    • die verpfändet sind: der Pfandgläubiger (OR 1167 Abs. 2)

Stimmrechts-Ausschluss

Ein sog. Stimmrechts-Ausschluss besteht bei

  • Obligationen im Eigenbestand des Schuldners
    • für den Eigentümer der Obligation [Schuldner] (OR 1167 Abs. 2)
    • für den Nutzniesser der Obligation (OR 1167 Abs. 2).

Stimmausweis

Nachweis

  • bei Namenpapieren: durch Titelbesitz und Indossament
  • bei Inhaberpapieren: durch Titelbesitz.

Eine Depotbestätigung genügt nur, wenn sie eine Klausel enthält, wonach das Depot bis nach der Gläubigerversammlung gesperrt bleibe.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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