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Anleihensobligation

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Vertretung einzelner Anleihensgläubiger

Datum:
10.01.2011
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arten der Vertretung

Die Vertretung der Anleihensgläubiger ist auf 2 Arten möglich:

  • durch Titelüberlassung (bei Namenpapieren einschliesslich Indossament)
  • durch schriftliche Vollmacht

(OR1168).

Verfahrensvorschriften

Gemäss OR 1169 erlässt der Bundesrat Vorschriften über die

  • Einberufung der Gläubigerversammlung
  • Mitteilung der Tagesordnung
  • Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung
  • Leitung der Versammlung
  • Beurkundung
  • Mitteilung der Beschlüsse

Erlass:

Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 09.12.1949 (GGV)

Vorbehalt / Disclaimer

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