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Anleihensobligation

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Status und Bilanz

Datum:
10.01.2011
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Gläubigerversammlung soll auf der Basis der Kenntnis von Status bzw. geprüfter Bilanz ihre Entscheide fällen können.

Status und Bilanz

Zur Auswahl als Informationsmittel stehen

  • Status
  • geprüfte Bilanz
    • Nachteil: weniger aktuell als Status
    • Vorteil: Revisorenprüfung.

Rechtsfolgen

Bei Verletzung der Vorschrift „Status und Bilanz“ von OR 1175 sind folgende Massnahmen denkbar:

  • Genehmigungsverweigerung zu den Beschlüssen (vgl. OR 1177 Ziff. 4)
  • Widerruf von Beschlüssen (vgl. OR 1179 Abs. 1)
  • Revisorenhaftung bei irreführender oder falscher Bilanz (vgl. OR 755).

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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