Für Anleihen von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen gelten historisch bedingte Sonderregeln:
- Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung für Beschlüsse nach OR 1170 ist ans Schweizerische Bundesgericht zu richten.
- Ist die beantragte Massnahme zum vorneherein nicht genehmigungsfähig, lehnt das Bundesgericht das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ab (BGE 96 II 200).
- Beschlüsse über Massnahmen nach OR 1180 und 1181 können ohne Mitwirkung des Bundesgerichtes durch den Anleihensschuldner motiviert werden
- Definition dieser Unternehmen:
- Vide VZEG 1 (SR 742.211)
- Luftseilbahnunternehmen gelten nicht als Eisenbahnunternehmung (BGE 101 I 130 [Pra 1975, 781 ff.]
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