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Anleihensobligation

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Anleihensgläubigerversammlung

Rechtsgebiet:
Anleihensobligation
Stichworte:
Anleihensobligation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel der Anleihensgläubigerversammlung

Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger.

Befugnisse der Gläubigergemeinschaft

Die Legitimation der Gläubigergemeinschaft ist beschränkt:

  • Anleihensgläubiger
    • Hinwirkung auf eine Aenderung der Anleihensbedingungen
    • Massnahmen für die Erhaltung des Haftungssubstrats der Anleihensschuldnerin
      • im gemeinsamen Interesse von Gläubiger und Schuldner
    • Geltendmachung des Anspruches
      • Prozessführungsbefugnis
    • Wahrnehmung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs
      • Nicht dagegen im Nachlassverfahren
    • Nicht auf das Anleihensverhältnis ausgerichtete Gläubigerinteressen liegen ausserhalb der Vertretungsmacht
  • Anleihensschuldner
    • Ausschliesslich im Interesse des Anleihensschuldners liegende Massnahmen sind ausgeschlossen

(vgl. OR 1164 Abs. 1).

Zuständigkeit

Die Gläubigerversammlung ist oberstes Organ der Gläubigergemeinschaft.

Bei den Beschlüssen ist zu beachten:

  • Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen oder für die Massnahmen
  • Qurumsvorschriften
  • Allf. behördliche Genehmigung

(vgl. OR 1164 Abs. 2).

Rechteausschluss der Anleihensgläubiger

Sind Massnahmen von der Gläubigerversammlung mit dem verlangten Quorum gültig beschlossen, so können die Anleihensgläubiger ihre Recht nicht mehr selbständig geltend machen (vgl. OR 1164 Abs. 3). Dies gilt auch für die Anleihensgläubiger, die

  • an der Gläubigerversammlung nicht teilnahmen
  • den zur Beschlussfassung verstellten Antrag ablehnten.

Kosten

Die Kosten von Einberufung und Abhaltung der Gläubigerversammlung bezahlt der Anleihensschuldner (OR 1164 Abs. 4).

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Anleihensgläubigerversammlung:

  • Einberufung
  • Abhalten der Anleihensgläubigerversammlung
  • Vertretung einzelner Anleihensgläubiger
  • Beschlüsse der Anleihensgemeinschaft
  • Mehrere Gläubigergemeinschaften
  • Mehrheitsfeststellung
  • Beschränkungen
  • Gleichbehandlung
  • Status und Bilanz
  • Genehmigung
  • Weiterzug und Widerruf
  • Andere Beschlüsse / Vollmacht des Anleihensvertreters
  • Übrige Fälle
  • Anfechtung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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