Stimmrecht
Stimmberechtigt sind:
- bei Obligationen im Eigentum des Gläubigers:
- grundsätzlich der Obligationen-Eigentümer (OR 1167 Abs. 1)
- der Nutzniesser (OR 1167 Abs. 1)
- nicht aber der Pfandgläubiger, sondern nur der (Pfand-)Eigentümer
- bei Obligationen im Eigentum des Schuldners,
- die verpfändet sind: der Pfandgläubiger (OR 1167 Abs. 2)
Stimmrechts-Ausschluss
Ein sog. Stimmrechts-Ausschluss besteht bei
- Obligationen im Eigenbestand des Schuldners
- für den Eigentümer der Obligation [Schuldner] (OR 1167 Abs. 2)
- für den Nutzniesser der Obligation (OR 1167 Abs. 2).
Stimmausweis
Nachweis
- bei Namenpapieren: durch Titelbesitz und Indossament
- bei Inhaberpapieren: durch Titelbesitz.
Eine Depotbestätigung genügt nur, wenn sie eine Klausel enthält, wonach das Depot bis nach der Gläubigerversammlung gesperrt bleibe.