Gläubiger-Leistungsbeschränkung
Kein Gläubiger kann zu mehr verpflichtet als zu
- den Massnahmen nach OR 1170 (siehe Massnahmen)
- den Leistungen gemäss
- Anleihensbedingungen
- Begebungsvereinbarung
(vgl. OR 1173 Abs. 1).
Eine zusätzliche Leistungspflicht durch Mehrheitsbeschluss, ähnlich einer sog. Nachschusspflicht der Aktionäre, ist ausgeschlossen.
Schuldner-Leistungsbeschränkung
Zu einer Verbesserung der Gläubigerrechte muss der Schuldner zustimmen (OR 1173 Abs. 2).