Genehmigung ob. Nachlassbehörde
Ziel
Schutz der in der Gläubigerversammlung unterlegenen Gläubiger.
Genehmigung
Beschlüsse sind innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung vorzulegen:
- der oberen kantonalen Nachlassbehörde.
Keiner Genehmigung bedürfen einstimmig zustandegekommener Beschlüsse.
Weigert sich der Schuldner zur Unterbreitung der Beschlüsse an die obere AB innert Frist, so
- ist nach Prozessrecht vorzugehen (inkl. ev. Ersatzvornahme)
- kann ein Anleihensgläubiger die Aufhebung der Stundung fälliger Ansprüche gegen den Schuldner verlangen (vgl. OR 1166 Abs. 4).
Prozessuales
Aktivlegitimation
Nur der Schuldner ist zur Vorlage der Beschlüsse an die obere kantonale Nachlassbehörde aktivlegitimiert
Kostenpunkt
Gemäss OR 1176 Abs. 4 hat der Schuldner die Kosten des Genehmigungsverfahrens zu tragen. Ist der Schuldner kautionspflichtig, ist es den Gläubigern unbenommen, den Gerichtskostenvorschuss vorzustrecken.
Genehmigungsverweigerung
Die obere kantonale Nachlassbehörde darf die Genehmigung verweigern.
Verweigerungsgründe:
- Verletzung der Vorschriften über Einberufung oder Abstimmung
- Fehlende Notwendigkeit der beschlossenen Massnahme zur Abwendung der schuldnerischen Notlage
- Nicht genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger
- unredliches Zustandekommen der Beschlüsse
(vgl. OR 1177).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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