Bei Feststellung der Mehrheit
- fallen ausser Betracht
- Obligationen ohne Stimmrecht gemäss OR 1167 Abs. 2 OR (Obligationen im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuldners)
- vor der Gläubigerversammlung abgegebene Zustimmungserklärungen
- ist zu beachten, dass mindestens eine Stimme abzugeben ist
- ist zu berücksichtigen, dass bei Nichterreichen der erforderlichen Stimmenzahl der Schuldner binnen 2 Monaten die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen beim Versammlungsleiter einreichen und dadurch einen gültigen Beschluss nachträglich herstellen kann (OR 1172 Abs. 2).