Arten der Vertretung
Die Vertretung der Anleihensgläubiger ist auf 2 Arten möglich:
- durch Titelüberlassung (bei Namenpapieren einschliesslich Indossament)
- durch schriftliche Vollmacht
(OR1168).
Verfahrensvorschriften
Gemäss OR 1169 erlässt der Bundesrat Vorschriften über die
- Einberufung der Gläubigerversammlung
- Mitteilung der Tagesordnung
- Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung
- Leitung der Versammlung
- Beurkundung
- Mitteilung der Beschlüsse
Erlass:
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 09.12.1949 (GGV)