Ziel
- Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkursverfahren über den Anleihensschuldner
- Anonymisierung der einzelnen Anleihensgläubiger.
Einberufung
Die Versammlung der Anleihensgläubiger
- wird von der Konkursverwaltung einberufen, und zwar
- nach der 1. Konkursgläubigerversammlung gemäss SchKG 235 ff.
Bis zur Durchführung der Anleihensgläubigerversammlung kann jeder
Anleihensgläubiger seine Rechte selber verfolgen.
Durchführung der AnleihensGV
Der Beschluss für die Erteilung der Vollmacht bedarf der Zustimmung von „mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals“.
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, findet keine Versammlung der Anleihensgläubiger statt.
Rechtsfolgen
Beschliesst die Versammlung der Anleihensgläubiger mit dem notwendigen Quorum, so kann sie einem Vertreter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte aller Anleihensgläubiger erteilen.
Ab rechtskräftiger Ernennung kann nur noch der Anleihensvertreter an weiteren Konkurs-Gläubigerversammlungen im Namen aller Anleihensgläubiger teilnehmen.
Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus dem konkreten Beschluss der Anleihensgläubigerversammlung.