Im Nachlassverfahren ist eine einheitliche Wahrung der Gläubigerrechte durch einen Vertreter nicht vorgesehen:
- Unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen wird kein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag gefasst
- Jeder Anleihensgläubiger hat seine Forderung selber anzumelden (SchKG 300)
- Es gelten für die Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des SchKG
- Jeder Gläubiger hat seine Zustimmungserklärung selber abzugeben (vgl. ua SchKG 305)
- Auf die Anleihensgläubiger pfandversicherter Anleihen gelangen, sofern und soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschränkung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.
- Der Sachwalter kann als Vertreter des Schuldners im Nachlassverfahren mit pfandversicherten Anleihen eine Anleihensgläubigerversammlung einberufen.
- Mögliche Beschlussfassungstraktanden: Massnahmen nach OR 1170.
- Der Sachwalter kann als Vertreter des Schuldners im Nachlassverfahren mit pfandversicherten Anleihen eine Anleihensgläubigerversammlung einberufen.