Definition
Die Anmerkungen bezwecken die Kundgabe von privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Anmerkungen haben einzig, aber immerhin Informationscharakter. Der Bestand dieser Rechtsverhältnisse ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. Die Anmerkungen geniessen zudem keinen öffentlichen Glauben.
Grundlage
- Art. 54 ff. der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.132.1)
- Die Anmerkungstatbestände bedürfen einer rechtlichen Grundlage
- Regelung in einzelnen Vorschriften von Bund oder Kantonen
Verbreitung / Bedeutung
Am Verbreitesten und für den Baulanderwerber am Bedeutendsten sind die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts.
Anmerkungstatbestände
Anmerkungsliste |
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Anmerkungsgegenstand | Gesetzes- bzw. Verordnung-Grundlage | Link |
Mit Baulandbezug: | ||
Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) | USG 32dbis Abs. 4 | |
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen | ZGB 680 ZGB 962 | |
Enteignungsbann | EntG 42 f. | |
Prekaristische Verhältnisse | § 28 kant. GrundbuchVo ZH | |
Flurwegbeteiligung | ZGB 696 | |
Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes | GBVo 69 Abs. 2 | |
Subjektiv-dingliche Verbindung von Mieteigentumsanteilen oder von einem Annexgrundstück | GBVo 95 Abs. 5 | |
Nutzungs-und Verwaltungsordnung der Miteigentümer | ZGB 647 | |
Werkbeginn | ZGB 841 | |
Ferner: | ||
Zugehör | ZGB 644 + 946 | |
Konkurseröffnung | SchKG 176 SchKG 55 Abs. 3 | |
Vertretungsverhältnisse
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ZGB 962a | |
Kanzleisperre (Grundbuchsperre) | GBVo 55 Abs. 1 + GBVo 56 | |
Veräusserungsbeschränkung bei Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge (BVG) | BVG 30e |
Wirkungen
Gemäss ZGB 970 Abs. 3 kann sich niemand darauf berufen, einen Grundbucheintrag nicht gekannt zu haben (= positive Rechtskraft). Dies gilt auch für die Anmerkungen:
- Einwendungsausschluss der Unkenntnis
- Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden
- Bestand der Rechtsverhältnisse auch ohne Anmerkung
Weiterführende Informationen
- Anmerkung
- Vormerkung
- Dienstbarkeit
- Grundlast
- Grundpfandrecht | grundpfandrecht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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