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Bauland

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Anmerkungen

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Die Anmerkungen bezwecken die Kundgabe von privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Anmerkungen haben einzig, aber immerhin Informationscharakter. Der Bestand dieser Rechtsverhältnisse ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. Die Anmerkungen geniessen zudem keinen öffentlichen Glauben.

Grundlage

  • Art. 54 ff. der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.132.1)
  • Die Anmerkungstatbestände bedürfen einer rechtlichen Grundlage
    • Regelung in einzelnen Vorschriften von Bund oder Kantonen

Verbreitung / Bedeutung

Am Verbreitesten und für den Baulanderwerber am Bedeutendsten sind die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts.

Anmerkungstatbestände

Anmerkungsliste

Anmerkungsgegenstand Gesetzes- bzw. Verordnung-Grundlage Link
Mit Baulandbezug:
Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) USG 32dbis Abs. 4  
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ZGB 680 ZGB 962  
Enteignungsbann EntG 42 f.  
Prekaristische Verhältnisse § 28 kant. GrundbuchVo ZH  
Flurwegbeteiligung ZGB 696  
Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes GBVo 69 Abs. 2  
Subjektiv-dingliche Verbindung von Mieteigentumsanteilen oder von einem Annexgrundstück GBVo 95 Abs. 5  
Nutzungs-und Verwaltungsordnung der Miteigentümer ZGB 647  
Werkbeginn ZGB 841  
 
Ferner:
Zugehör ZGB 644 + 946  
Konkurseröffnung SchKG 176 SchKG 55 Abs. 3  
Vertretungsverhältnisse

  • gesetzliche Vertreter
  • Erbschaftsverwalter
  • Erbenvertreter
  • Willensvollstrecker
  • Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft
ZGB 962a  
Kanzleisperre (Grundbuchsperre) GBVo 55 Abs. 1 + GBVo 56  
Veräusserungsbeschränkung bei Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge (BVG) BVG 30e  

Wirkungen

Gemäss ZGB 970 Abs. 3 kann sich niemand darauf berufen, einen Grundbucheintrag nicht gekannt zu haben (= positive Rechtskraft). Dies gilt auch für die Anmerkungen:

  • Einwendungsausschluss der Unkenntnis
  • Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden
  • Bestand der Rechtsverhältnisse auch ohne Anmerkung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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