Fringe Benefits
Im Falle des Nichteintritts der Konkursverwaltung in den Arbeitsvertrag (SchKG 211) ist zu prüfen, ob und inwieweit, der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Geldersatzforderung aus nicht geleistete Fringe Benefits hat, und, ob und inwieweit er Ersatzansprüche aus künftig nicht mehr erhältlich Fringe Benefits geltend machen kann.
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