Unverschuldete Arbeitsverhinderung
= Arbeitnehmer ist ohne Verschulden arbeitsunfähig.
Verschuldete Arbeitsverhinderung
= Arbeitsverhinderungen, die auf Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind; Lohnfortzahlungspflicht: keine; bei Grobfahrlässigkeit votiert ein Teil der Rechtslehre für eine gekürzte Lohnfortzahlung.
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
= Krankheit oder Unfall stellen nur bei einer gewissen Schwere einen Verhinderungsgrund dar.
Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung
= sofern und soweit möglich sollen persönliche Verrichtungen wie Arztbesuche, ambulante Operationen, Pflege eines erkrankten Angehörigen, Behördengänge uam in die Freizeit verlegt werden; ist eine Verlegung in die Freizeit nicht möglich, dürfen sie während Arbeitszeit vorgenommen werden und gelten als unverschuldete Arbeitsverhinderung.
Noch nicht abgelaufene Karenzfrist
= eine noch nicht abgelaufene Karenzfrist verpflichtet bis ihrem Ablauf nicht zur Lohnfortzahlung.
Verhinderungsgrund beim Arbeitgeber
= Arbeitnehmer bietet seine Arbeitspflicht an, Arbeitgeber hat aber keine Arbeit für ihn (Annahmeverzug des Arbeitgebers).
Verhinderungsgrund beim Arbeitnehmer
= Arbeitnehmer ist aus psychischen oder physischen Gründen an der Arbeit verhindert.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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