Der Krankheitsbegriff ist in verschiedener Hinsicht von zentraler Bedeutung, wie arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich, gesundheitsökonomisch, Behandlungsbedürftigkeit und auch aus Sicht der sog. „Überarztung“.
Der sozialversicherungsrechtlich angelehnte, arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff kann wie folgt formuliert werden:
- Kurzdefinition
- Krankheit = jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
- Langdefinition *)
- Krankheit = jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat
*) vgl. ATSG 3
Literatur
- GÄCHTER THOMAS / SCHWENDENER MYRIAM, Rechtsfragen zum Krankheitsbegriff – Entwicklungen in der Praxis, Bern bzw. Zürich / Basel / Genf 2009, S. 10 f.
Judikatur
- BGE 105 V 180, Erw. 1a, S. 182
- BGE 101 V 71
- EVGE 1968, S. 235