Die Arbeitverhinderung steht in aller Regel in Relation zur Lohnfortzahlungspflicht. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht nur bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung. Nicht selten tritt die Arbeitsverhinderung durch Freizeitaktivitäten der Arbeitnehmer, insbesondere durch Ausübung von Risikosportarten und/oder Nichtverwendung der Freizeit zu Erholungszwecken, ein. Arbeitgeber stossen sich dann zu recht daran, dass ihre verunfallten oder erkrankten Mitarbeiter zu wenig auf ihre Arbeitsfähigkeit achten und sich zu wenig um das Korrelat von Arbeitsleistung und Lohnzahlung kümmern. Das Selbstverschulden an der Arbeitsverhinderung wird von der Gerichtspraxis nur sehr zurückhaltend angenommen. Ein Begrenzungsparameter sind daher oft einzig die Lohnfortzahlungsskalen, die je nach Dienstalter die Lohnfortzahlungspflicht früher oder später stoppen.
Sprichwort aus dem Volksmund
«Werktags alles krank und am Wochenende niemand zu Hause.»
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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