Die Lohnfortzahlungsdauer wird im Gesetz nur teilweise bestimmt:
- Allgemein: beschränkte Zeit (OR 324a Abs. 1)
- 1. Dienstjahr: 3 Wochen (OR 324a Abs. 2)
- Folgende Dienstjahre: angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (OR 324a Abs. 2)
Die Gerichtspraxis hat die unvollständige gesetzliche Regelung weiterentwickelt:
- Richtsätze, die die Dauer der Lohnfortzahlung nach der Anzahl Dienstjahre staffeln:
- Zürcher Skala (ZH, SH + TG)
- Basler Skala (BS + BL)
- Berner Skala (alle übrigen Kantone).
- ev. frühere Leistungen des Arbeitgebers und wirtschaftliche Verhältnisse beider Parteien
- BGE 84 II 29, 32 f.
- Zusammenrechnung bei erneuter Verhinderung im gleichen Dienstjahr wegen desselben oder eines anderen Verhinderungsgrundes
- Grund: es kann nur für eine „beschränkte Zeit Lohn“ zur Fortzahlung gefordert werden kann
- Ende der Lohnfortzahlungspflicht
- Grundsatz: mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit nichts anderes vereinbart ist (BGE 113 II 263; 127 III 325).
- Ausnahme: vom Arbeitgeber zugesagte Versicherungsleistungen, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinauswirken (BGE 127 III 326).
Keine Lohnfortzahlungsschmälerung
- wenn das Arbeitsverhältnis nicht zum Ende des Dienstjahres dauert
- BGer in JAR 1999, 167
- bei Funktionsänderungen
- Beförderungen
- Wiederanstellung nach der Lehre
- Wiederanstellung nach Praktikum.
- bei Kettenverträgen und jährlichen Einsätzen von Saisonniers
- bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
- Vollzeitarbeitsstelle: anstelle des Zeitminimums greift insofern ein Geldminimum, als er proportional länger bezahlt werden muss (3 Wochen-Vollzeit-Arbeitsunfähigkeit = 6 Wochen-50 %-Arbeitsunfähigkeit)
- Teilzeitarbeitsverhältnis: keine abstrakte proportionale Aufteilung zugunsten einer individuell konkreten Beurteilung (anders: AGer Entscheide 2002, 15, und AJP 2003, 324 f.).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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