Das vorausgesetzte fehlende Arbeitnehmerverschulden ist in mehrfacher Hinsicht zu präzisieren:
- Verschuldensunabhängige Tatbestände:
- Schwangerschaft (OR 324a Abs. 3)
- Freiwillige Annahme einer gesetzlichen Pflicht
- Offiziersschule
- Politisches Amt
- eigene Eheschliessung
- im Verhältnis zum allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen milderer Verschuldensbegriff:
- Vorsatz oder
- Grobfahrlässigkeit
- Ein Teil der Lehre bejaht trotz Grobfahrlässigkeit einen wenn auch gekürzten Lohnfortzahlungsanspruch
Als unverschuldet gelten, sofern keine groben Regelverletzungen begangen wurden
- Verkehrsunfälle
- Ausnahme: Fahren in angetrunkenem Zustand
- Sportunfälle
- Fehlendes Verschulden
- Skifahren
- Bergsteigen
- Tauchen
- Reiten
- Deltasegeln
- Ausnahmen:
- Skitourenfahrten in abgesperrten Gebieten trotz grosser Lawinengefahr
- Bergaufstiege trotz Wetterwarnung
- Ausübung von Risikosportarten trotz mangelhafter Ausrüstung
- Motocross-Rennen (AGer Zch., JAR 1981, 267)
- Fehlendes Verschulden
Verschulden des Arbeitnehmers
- Regel: offensichtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
- Vgl. hiezu OGer TG JAR 1984, 126.
Kasuistik
Kein Verschulden
- Kuraufenthalt nach unverschuldeter Krankheit
- Alkohol- oder Drogensucht (umstritten, Tendenz zu Verschulden)
- Übermässiger Nikotingenuss (umstritten, Tendenz zu Verschulden, angesichts der bekannten Folgen und der Gefahrenhinweise auf den Zigarettenpackungen)
- Sterilisation
- Schwangerschaftsabbruch
Verschulden
- Fahren in fahrunfähigem Zustand
Betrieblicher Verhinderungsgrund
- Annahmeverzug des Arbeitgebers (Marg.)
- Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (OR 324 I)
- Schadenminderungspflicht des Arbeitnehmers (OR 324 II)
Gesetzliche Grundlage
Art. 324
III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.