Berechnungsgrundlage
Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des trotz arbeitnehmerseitiger Verhinderung fortzuzahlenden Lohns ist die gleiche wie wenn er gearbeitet hätte:
- Lohn (auch Naturallohn, ggf. mit Kosten + Logis)
- Zulagen
- Provisionen
- Boni
Schwankende Lohnbestandteile bedürfen auf der Basis früherer repräsentativer Zeitspannen und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Sondersituationen einer Schätzung.
Bedienungspersonal
- nicht berücksichtigt werden freiwillige Trinkgelder, sog. „Overtips“
- Vgl. AGer ZH JAR 1986, 96.
Quantitativ: 80 %
Die Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs trotz unverschuldeter Arbeitsverhinderung beträgt 80 % (OR 324b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit OR 324a: „4/5 Lohn“).
Taggelder
- Diese stehen dem Arbeitgeber zu, sofern und soweit er trotz Taggeldberechtigung an den verhinderten Arbeitnehmer als versicherte Person Lohn zahlt (OR 324b und ATSG 19 Abs. 2).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Kündigung ArbeitsvertragEinleitung zur Kündigung ArbeitsvertragAutoren:FreistellungEinleitung zur FreistellungAutoren:ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu ArbeitgeberfürsorgeAutoren:BetriebsübernahmeEinleitung: Betriebsübertragung / Betriebs...Autoren:GratifikationEinleitung zur GratifikationAutoren:TeilzeitarbeitEinleitung zur Teilzeitarbeit
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht