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Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

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Höhe

Rechtsgebiet:
Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Lohnfortzahlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des trotz arbeitnehmerseitiger Verhinderung fortzuzahlenden Lohns ist die gleiche wie wenn er gearbeitet hätte:

  • Lohn (auch Naturallohn, ggf. mit Kosten + Logis)
  • Zulagen
  • Provisionen
  • Boni

Schwankende Lohnbestandteile bedürfen auf der Basis früherer repräsentativer Zeitspannen und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Sondersituationen einer Schätzung.

Bedienungspersonal

  • nicht berücksichtigt werden freiwillige Trinkgelder, sog. „Overtips“
  • Vgl. AGer ZH JAR 1986, 96.

Quantitativ: 80 %

Die Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs trotz unverschuldeter Arbeitsverhinderung beträgt 80 % (OR 324b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit OR 324a: „4/5 Lohn“).

Taggelder

  • Diese stehen dem Arbeitgeber zu, sofern und soweit er trotz Taggeldberechtigung an den verhinderten Arbeitnehmer als versicherte Person Lohn zahlt (OR 324b und ATSG 19 Abs. 2).

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